(1) 1Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muss dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. 2Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.
(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.
(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und - in dem in Absatz 2 geschilderten Fall - der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.
(4) 1Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.
2Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.
(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefasst ist.
(6) 1Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,
2Für gefährliche Zubereitungen, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.
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