a) Aquatische Umwelt

I.

Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen einer Zubereitung für diesen Umweltbereich nach folgender Aufgliederung:

Als umweltgefährlich eingestuft:

 

1

mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R50 und R53 (R50-53):

 

1.1

Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

 

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

 

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

 

1.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50-53 =

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

LN, R50-53 =

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50-53 in Gewichtsprozentsätzen;

 

2

mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R51 und R53 (R51-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

 

2.1

Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

 

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

 

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

 

2.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in I.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50-53 =

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

PN, R51-53 =

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

LN, R51-53 =

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R51-53 in Gewichtsprozentsätzen;

 

3

mit Zuordnung der R-Sätze R52 und R53 (R52-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 oder Nummer I.2 eingestuft;

 

3.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

 

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

 

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

 

3.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte unter Nummer 3.1 Buchstabe a) oder b) nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50-53 =

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

PN, R51-53 =

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

PR52-53 =

PGewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R52-53,

LR52-53 =

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52-53 in Gewichtsprozentsätzen;

 

4

mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und des R-Satzes R50, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

 

4.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

 

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

 

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 2) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

 

4.2

Zubereitungen, die mehrere als umwel...

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