Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine nach neuem Recht erlassene einstweilige Anordnung, durch die einzelne Räume einer Ehewohnung zugewiesen wurden.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die gegen die einstweilige Anordnung eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass auf das vorliegende Verfahren die zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Verfahrens- und Kostengesetze anzuwenden seien. Zwar richte sich das bereits im August 2007 eingeleitete Hauptsacheverfahren nach altem Recht. Dennoch sei auf das einstweilige Anordnungsverfahren das neue Recht anzuwenden, da das Verfahren erst nach dem 1.9.2009 anhängig gemacht worden sei. Da nach dem ab 1.9.2009 gültigen Recht das einstweilige Anordnungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstelle, sei ein selbständiges Verfahren eingeleitet worden und kein nach dem bisherigen Recht nur im Zusammenhang mit einer Hauptsache zulässiges einstweiliges Anordnungsverfahren.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens richte sich somit nach dem FamGKG und sei daher auf 1.500,00 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG. Die eingelegte Beschwerde habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da lediglich einzelne Räume und nicht die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen seien. Ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht statthaft (OLG Naumburg FamRZ 2005, 2074; Musielak/Borth a.a.O., § 57 Rz. 4).

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2010, 7 WF 237/10

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