Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung nach neuem FGG-Verfahren. Einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nach neuem Recht. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Zuweisung der gesamten Ehewohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde das Hauptsacheverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber erst danach gestellt, findet auf das einstweilige Anordnungsverfahren neues Recht Anwendung.
2. Auch nach neuem Recht ist eine Beschwerde gegen eine aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache nur statthaft, wenn über den Antrag auf Zuweisung der gesamten Wohnung entschieden worden ist.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 3 Nr. 1, § 57 S. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 2898/07) |
Tenor
1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Gründe
(Zu 1:) Auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren sind die am 1.9.2009 in Kraft getretenen Verfahrens- und Kostengesetze anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Zwar richtet sich das Hauptsacheverfahren nach altem Recht, da dieses bereits im August 2007 eingeleitet worden ist und eine formelle Ruhensanordnung nicht ergangen ist (Art. 111 Abs. 1, Abs. 3 FGG-RG; vgl. zur Erforderlichkeit einer formellen Anordnung: Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., Einl. Rz. 98). Dennoch ist auf das einstweilige Anordnungsverfahren das neue Recht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das einstweilige Anordnungsverfahren durch einen nach dem 1.9.2009 gestellten Antrag des Antragsgegners bei Gericht anhängig gemacht worden. Da nach dem ab 1.9.2009 gültigen Recht das einstweilige Anordnungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG), wurde demzufolge ein solches selbständiges Verfahren eingeleitet und kein nach dem bisherigen Recht nur im Zusammenhang mit einer Hauptsache zulässiges einstweiliges Anordnungsverfahren (Musielak/Borth aaO Einl. 92; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., Einl. FamFG Rz. 45; Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG Rz. 5; anders für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen: OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.10.2009, Az.: 17 WF 235/09).
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich somit nach dem FamGKG und ist daher auf 1.500 EUR festzusetzen (§ 48 Abs. 1, § 41 FamGKG).
(Zu 2:) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Die eingelegte Beschwerde hatte von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg. Da lediglich einzelne Räume und nicht die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sind, war ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht statthaft (OLG Naumburg FamRZ 2005, 2074; Musielak/Borth aaO, § 57 Rz. 4).
Fundstellen
Haufe-Index 2323634 |
FamRZ 2010, 1463 |
NJW-RR 2010, 1662 |
MDR 2010, 711 |
FamFR 2010, 233 |
ZFE 2010, 390 |