Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren im September 2007 geborenen gemeinsamen Sohn. Sie hatten eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB abgegeben und in der Vergangenheit das Sorgerecht für den Sohn gemeinsam ausgeübt.
Das OLG Brandenburg hatte sich damit auseinanderzusetzen, welchem Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen war.
Sachverhalt
Die Kindeseltern hatten bis November 2008 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus der ihr im September 2007 geborener Sohn hervorgegangen war. Aufgrund einer Erklärung nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB hatten die Eltern in der Vergangenheit das Sorgerecht für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt.
Nach mehrfachem Aufenthaltswechsel des Kindes beantragte die Kindesmutter mit Antragsschrift vom 22.1.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf sie.
Zur Begründung gab sie an, mit dem Kindesvater anlässlich ihres Umzuges eine Absprache dahingehend getroffen zu haben, dass der Sohn nur solange beim Vater bleiben und von diesem betreut werden sollte, bis sie die Umzugsformalien erledigt und ihre neue Wohnung eingerichtet hatte. Dies sei inzwischen geschehen. Gleichwohl verweigere der Vater die endgültige Hausgabe des Kindes.
Der Vater trat dem entgegen und beantragte seinerseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Zur Begründung führte er u.a. an, die Kindesmutter arbeite im Schichtdienst in einem Callcenter, weshalb der Sohn von ihm gegebenenfalls mit Hilfe seiner im selben Haus lebenden Schwägerin besser betreut werden könne, da er selbst arbeitssuchend und nicht erwerbstätig sei.
Mit Beschluss vom 2.3.2010 hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn vorläufig der Mutter allein übertragen, es im Übrigen jedoch bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern belassen.
Nach Zustellung dieser Entscheidung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 7.3.2010 - eingegangen beim AG am 10.3.2010 - Beschwerde eingelegt. Die ihm zur Begründung seines Rechtsmittels nach § 65 Abs. 2 FamFG gesetzte Frist wurde auf Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten zweimal, zuletzt bis zum 27.4.2010, verlängert, ohne dass bis dahin eine Rechtsmittelbegründungsschrift einging. Mit einem Schriftsatz vom 6.5.2010 bezog sich der Kindesvater dann zur Begründung seines Rechtsmittels auf einen von ihm in erster Instanz eingereichten und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.3.2010 und teilte darüber hinaus lediglich mit, er sei weiterhin nicht erwerbstätig und könne deshalb den Sohn in vollem Umfang selbst betreuen, habe das Kind jedoch Anfang März 2010 an die Mutter herausgegeben.
Beide Eltern beantragten Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens.
Der Antrag des Kindesvaters insoweit wurde zurückgewiesen.
Auch in der Sache selbst erfolgte eine Zurückweisung der von ihm eingelegten Beschwerde.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass der Kindesvater sein Rechtsmittel innerhalb der ihm gesetzten Frist in keiner Weise und nachfolgend lediglich mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2.3.2010 zu begründen versucht habe.
Selbst wenn eine Beschwerdebegründung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben sei, könne sie doch regelmäßig erwartet werden (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 65 Rz. 1).
Ihr Fehlen habe mithin nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge, lasse aber jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren nach Ablauf von mehr als 6 Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels zumindest Zweifel an der Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahme entstehen (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 921).
Ungeachtet dessen begegne die angefochtene Entscheidung, wonach das AG der Kindesmutter vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen habe, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Aufhebung des bisher ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrechts sei im Hinblick auf die dauernde Trennung der Kindeseltern und ihre widerstreitenden Anträge zu diesem Teilbereich des Sorgerechts ohne Zweifel geboten. Ebenfalls beanstandungsfrei sei das AG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Kindeswohls besser gewahrt erschienen, wenn es seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter finde.
Der Grundsatz der Kontinuität spreche im vorliegenden Fall - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - nicht für den Kindesvater. Offenbar verkenne er, dass der derzeit gerade mal zwei Jahre und 10 Monate alte Junge seine ersten 14 Lebensmonate noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern verbracht habe und in dieser Konstellation von beiden Eltern ihren berufsbedingt zeitlichen Möglichkeiten entsprechende Betreuungsanteile geleistet worden seien.
Im ersten Jahr nach der Trennung habe da...