Leitsatz
Aus der Beziehung nicht miteinander verheirateter Eltern war eine am 4.8.2008 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eltern hatten eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Sie hatten bis zu ihrer Trennung am 15.10.2009 in einer gemeinsam bewohnten Wohnung im Hause der Eltern des Kindesvaters gewohnt. Dort zog die Kindesmutter aus.
Aufgrund gemeinsamer Übereinkunft der Parteien blieb die Tochter in der Obhut des Kindesvaters. Die Eltern schlossen am 15.10.2009 eine privatschriftliche Vereinbarung, wonach der Hauptwohnsitz der Tochter bis zu deren 12. Lebensjahr bei ihrem Vater sein sollte.
Die Eltern hatten weiter im November 2009 eine Aufenthalts- und Umgangsvereinbarung getroffen, in der sie u.a. vereinbarten, dass der andere Elternteil rechtzeitig darüber informiert werden sollte, wenn die getroffenen Absprachen aus nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen sollte diese Regelung gültig sein, bis die Mutter ihre neue Wohnung eingerichtet hatte und ein Kindergartenplatz für die Tochter zur Verfügung stehen würde. Zu diesem Zeitpunkt könne darüber gesprochen werden, den Aufenthalt der Tochter bei der Mutter festzulegen.
Der Kindesvater begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter auf sich. Er verwies darauf, dass es dem Kindeswohl diene, wenn die Tochter weiter in ihrer gewohnten Umgebung verbleibe und ihr die Großeltern als Bezugspersonen zur Verfügung ständen. Er arbeite 40 Stunden in der Woche im Zweischichtsystem. Seine Dienstzeiten seien so geregelt, dass er sich täglich regelmäßig um das Kind kümmern könne, während die Mutter in einem Hotel beschäftigt sei und dort meistens auch abends arbeiten müsse.
Im Übrigen habe sie anlässlich gesundheitlicher Probleme der Tochter nicht angemessen reagiert.
Das AG hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Jugendamts den Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn zurückgewiesen und dem Antrag der Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen, stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, die in der Sache nicht zum Erfolg führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sei, dass das AG den Lebensmittelpunkt der Tochter zumindest vorläufig bei der Kindesmutter angenommen habe.
Bereits für das vor der Reform vom 1.9.2009 geltende Recht sei anerkannt gewesen, dass die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren nicht entfallen lasse.
Beide Wege seien nicht vergleichbar, da dem einstweiligen Anordnungsverfahren bereits durch die verfahrensrechtliche Gestaltung eine deutlich geringere Richtigkeitsgewähr als dem Hauptsacheverfahren zukomme. Nur in dem Hauptsacheverfahren könne eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand herbeigeführt werden. Die einstweilige Anordnung treffe aufgrund summarischer Prüfung nur eine vorläufige Regelung, die jederzeit durch eine im Hauptsacheverfahren ergehende Endentscheidung abgelöst werden könne.
Hieran habe sich auch nach dem Inkrafttreten des FamFG und der damit verbundenen verfahrensmäßigen Trennung von Hauptsache und einstweiliger Anordnung im Wesentlichen nichts geändert.
Es reiche aus, wenn bezüglich der Voraussetzungen einer Übertragung von Teilen des Sorgerechts nach § 1671 BGB nach Ausschöpfung der im Verfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Vor- und Nachteile einer vorläufigen Regelung für die Eltern und die Kinder abgewogen und nach dem Ergebnis der Interessenabwägung entschieden werde. Erforderlich sei eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine einstweilige Anordnung die Endentscheidung präjudizieren könne.
Es sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das AG beide Elternteile für erziehungsgeeignet gehalten habe, vorläufig den Aufenthalt des Kindes jedoch bei der Kindesmutter geregelt habe.
Die Tochter lebe seit dem 27.1.2010 bei der Kindesmutter und besuche dort seit dem 1.4.2010 den Kindergarten. Wenn - wie im vorliegenden Fall - sich derzeit noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine sichere Prognose ergäben, sei es gerechtfertigt, dem Kind zumindest vorläufig einen weiteren Wohnsitzwechsel zu ersparen.
Die Entscheidung, welcher der beiden möglichen Aufenthaltsorte dem Kindeswohl besser diene, sei letztendlich daran zu messen, ob sich das Kind dort wohl und geborgen fühle bzw. ob ein Wechsel zum anderen Elternteil die Situation des Kindes wesentlich verbessern würde.
Das OLG könne aufgrund des bisherigen Sach- und Rechtsstandes nicht abschließend beurteilen, welchem Elternteil letztendlich der Vorzug im Rahmen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu geben sei. Es verbiete sich deshalb bereits, den Aufenthalt des Kindes ohne sachlichen Grund zu wechseln, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Ergebnis eines möglichen Hauptsacheverf...