Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte die elterliche Sorge für die drei Kinder der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragstellerin übertragen.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und trug vor, es gehe der Antragstellerin nur um ihre Macht sowie die Erniedrigung des Antragsgegners und darum, ihm die Kinder zu entziehen, die sie zu diesem Zwecke instrumentalisiere.
Er - der Antragsgegner - nehme hingegen auch seine Vaterpflichten ernst, sorge für eine ordnungsgemäße Hausaufgabenerledigung und gesundheitliche Betreuung sowie für die kulturelle Entwicklung der Kinder.
Seine Vorstellungen zum Umgang seien aus seiner Sicht realisierbar gewesen und hätten keine umfangreiche Änderung des bisherigen Umgangsrechts erforderlich gemacht.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG für gegeben, da ein weiteres Abwarten bis zur Endentscheidung das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen würde.
Ein gemeinsames Sorgerecht erfordere eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern, das im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Dies zeige schon die Vielzahl und die Vehemenz der gegenseitigen Vorwürfe der Eltern. Es gebe kein Thema, über das sie nicht stritten. Exemplarisch für den Zustand der Elternbeziehung sei der Umstand, dass die Antragstellerin sich veranlasst sehe, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass der Aufenthalt der Kinder in den Ferien bei ihr keinen Besuch darstelle, weil die Kinder nach der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung den Lebensmittelpunkt ohnehin bei ihr hätten.
Die Meinungsverschiedenheiten der Eltern beträfen auch grundlegende Fragen der schulischen Entwicklung der Kinder und deren medizinischer Versorgung.
Die Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten seien so intensiv, dass das Kindeswohl dadurch gefährdet werde, da die Kinder die Spannungen zwischen den Eltern zwangsläufig miterlebten. Dies sei auch in der richterlichen Anhörung der Kinder hinreichend zum Ausdruck gekommen.
Ebenso wie das AG kam daher auch das OLG zu der Auffassung, dass deshalb vorläufig die Kindesmutter das Sorgerecht allein ausüben solle. Die Kinder hätten den Lebensmittelpunkt bei ihr. Es sei nicht bekannt, dass sie sich dort nicht wohl fühlten oder dass tatsächlich Defizite in der Betreuung und Versorgung beständen. Es bestehe daher kein Anlass, an der derzeitigen Situation etwas zu ändern.
Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass das Verfahren an einem Verfahrensmangel leide, das zunächst selbständig geführte Verfahren wegen einstweiliger Anordnung sei mit dem Hauptsacheverfahren verbunden worden. Dies sei verfahrensrechtlich nicht zulässig. Einstweilige Anordnungen, die nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Verfahrensrecht behandelt werden müssten, seien als selbständige Verfahren zu führen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010, 17 UF 15/10