Leitsatz

Eine einstweiligen Untersagung der Amtsausübung des Testamentsvollstreckers durch das Prozessgericht gem. §§ 935 ff. ZPO ist nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister und zwei von mehreren Erben nach ihren vorverstorbenen Eltern, nach deren gemeinschaftlichem Testament die Antragsgegnerin Testamentsvollstreckerin ist. Die Antragstellerin wirft ihr massive gegenwärtige und drohende Pflichtverstöße bei der Amtswaltung vor. Sie und eine weitere Miterbin betreiben vor dem Nachlassgericht ein Verfahren auf Amtsenthebung nach § 2227 BGB und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegnerin alle nicht notwendigen Amtshandlungen untersagt werden sollten. Das Nachlassgericht hat dies abgelehnt, da ihm ein nur vorläufiges Eingreifen in die Amtshandlungen der Testamentsvollstreckerin nicht gestattet sei.

Die Antragstellerin hat nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO dahingehend beantragt, dass der Antragsgegnerin alle Rechtshandlungen in ihrer Stellung als Testamentsvollstreckerin untersagt sein sollten, solange das Amtsenthebungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, da es keine Rechtsgrundlage für ein vorläufiges Verbot jeglicher Testamentsvollstreckertätigkeit gebe. Ein Prozessgericht könne niemals Maßnahmen durch einstweilige Verfügung aussprechen, bei denen der Anwendungsbereich des § 2227 BGB eröffnet seit. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin erfolglos mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das LG hat die Untersagungsverfügung zu Recht mangels Rechtsgrundlage nicht erlassen. Dem Prozessgericht ist es nicht nur verwehrt, über eine zeitweilige Entlassung eines Testamentsvollstreckers, sondern auch ein Verbot der Amtsausübung zu befinden. Soweit einem drohenden Amtsmissbrauch des Testamentsvollstreckers durch einstweilige Anordnung nach §§ 935 ff. ZPO begegnet werden kann, gilt dies nur für den Anspruch des Erben auf ordnungsgemäße Verwaltung, soweit er die Unterlassung oder Vornahme einzelner Verwaltungsmaßnahmen begehrt.

Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Prozessgericht ist nur eingeschränkt möglich. Sie ist gem. §§ 2197 ff. BGB weitgehend in ausschließlicher Zuständigkeit den Nachlassgerichten zugewiesen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB. Das Prozessgericht hat nur den Streit zu entscheiden, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, so dass es Handlungen des Testamentsvollstreckers nicht überprüfen kann, über die das Nachlassgericht gem. § 2227 BGB zu entscheiden hat. Eine allgemeine Untersagungsverfügung jedweder Tätigkeit ist nach einhelliger Ansicht nicht zulässig.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.03.2010, 3 W 29/10

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