Leitsatz

Begründeter einstweiliger Verfügungsantrag des noch amtierenden Verwalters auf Widerruf einer Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat und auf Unterlassung der Durchführung dieser Versammlung

 

Normenkette

§§ 24, 27 Abs. 1 WEG; §§ 935, 940 ZPO

 

Kommentar

  1. Der Verfügungskläger war noch bestellter Verwalter bis 31.12.2013. Eine von ihm einberufene Versammlung am 10.8.2012 wurde aus streitigen Gründen abgebrochen. Daraufhin lud er zu einer Wiederholungsversammlung für den 12.9.2012 ein, die auch stattfand. Zuvor (am 29.8.2012) forderte der Verwaltungsbeirat Einberufung einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 28.9.2012, auch mit dem weiteren TOP "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Vertrags zum 31.10.2012" unter Hinweis auf entsprechende Eigentümer-Quorumsforderung. Mit Schreiben vom 31.8.2012 teilte der Verwalter/Verfügungskläger dem Beirat mit, dass er eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werde, zunächst jedoch die Versammlung vom 12.9.2012 abwarten wolle. Die geforderte neue außerordentliche Eigentümerversammlung werde er erst für Ende Oktober 2012 einberufen. Dabei verwies er darauf, dass er auf der Versammlung vom 10.8.2012 eine Herzattacke erlitten habe und sich deswegen vom 14.9.2012 bis zum 5.10.2012 in eine Reha-Einrichtung begeben müsse. Seiner Meinung nach würden die Eigentümer und auch der Beirat durch eine von ihm beabsichtigte Durchführung der Versammlung erst Ende Oktober 2012 nicht beeinträchtigt.

    Daraufhin lud der Verwaltungsbeirat mit Schreiben vom 7.9.2012 selbst zu einer Eigentümerversammlung für den 28.9.2012 ein.

  2. Dem Verfügungsklageantrag des Verwalters auf Widerruf dieser Einladung und Nichtdurchführung der Versammlung am 28.9.2012 wurde vom Gericht entsprochen. Vorliegend fehlte kein Verwalter; der amtierende Verwalter weigerte sich auch nicht pflichtwidrig, die geforderte Versammlung einzuberufen. Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Ladung und Durchführung der Versammlung konnte vorliegend sein Recht in sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die eigene Klagebefugnis des amtierenden Verwalters rechtfertigt sich nicht nur aufgrund seiner drohenden Abberufung, sondern auch aus seiner Berechtigung und Verpflichtung, die Gemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten. Andernfalls könnten widersprechende Beschlüsse in zunächst schwebender Gültigkeit zustande kommen, was mit Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren ist. Vorliegend war auch nicht von pflichtwidriger Weigerung des noch amtierenden Verwalters auszugehen, zumal auch schon der TOP "Abberufung des Verwalters" Gegenstand der Versammlung vom 12.9.2012 war. Eigentümern war es insoweit zuzumuten, die weitere Versammlung Ende Oktober 2012 abzuwarten. Anhaltspunkte, dass der Verfügungskläger seiner Ankündigung insoweit nicht nachkommen werde, bestanden nicht.
  3. Ort und Zeit einer Eigentümerversammlung liegt im grundsätzlichen pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Eine Verlegung einer Versammlung um einen Monat ist in der Regel noch nicht ermessenswidrig. Dabei waren auch die Gründe für die kurzzeitige Verzögerung einer Versammlungsdurchführung mitzuberücksichtigen, zumal die Beklagten selbst die vorzeitige Abberufung des Verfügungsklägers als Verwalter erst zum 31.10.2012 forderten.

    Somit hatte der Verfügungsantrag mit entsprechender Sanktion nach § 890 Abs. 2 ZPO Erfolg. Die Verfügung ist bereits kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2012, 73 C 1005/12.WEG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge