Tenor

1. Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die für den 28. September 2012, 18:00 Uhr, …, anberaumte Wohnungseigentümerversammlung der WEG … durchzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Einladung vom 07. September 2012 zur Wohnungseigentümerversammlung am 28. September 2012 gegenüber den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft … schriftlich zu widerrufen.

3. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist der bis zum 31. Dezember 2013 bestellte Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ….

Die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer in dieser Gemeinschaft und die bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Der Verfügungsbeklagte zu 1. ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats.

Am 10. August 2012 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Einberufung von den Verfügungsbeklagten verlangt worden war. Diese Versammlung wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Der Verfügungskläger lud zu einer Wiederholung der Versammlung auf den 12. September 2012. Diese Versammlung am 12. September 2012 wurde auch durchgeführt und eine Reihe von Beschlussanträgen abgearbeitet. Bereits vorher, nämlich am 29. August 2012, dem Verfügungskläger am 30. August 2012 zugegangen, verlangten die Verfügungsbeklagten als Verwaltungsbeirat die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 28. September 2012. Dieser Antrag wurde von einer Reihe von Wohnungseigentümern schriftlich unterstützt. Die Zustimmungserklärungen dieser Eigentümer waren dem Einberufungsverlangen beigefügt. Insgesamt handelt es sich um mehr als ¼ der Eigentümer der Wohnanlage …. Das Einberufungsverlangen enthält eine Reihe von Tagesordnungspunkten, teilweise solche, für die bereits auf den 12. September 2012 geladen wurde, allerdings auch einige neue, unter anderem den vorgesehenen TOP 17 „Abberufung des Verwalters – Kündigung des Vertrages zum 31.10.2012”. Dort beantragen die Verfügungsbeklagten, dass der Verfügungskläger zum 31. Oktober 2012 wegen Wegfalls der Vertrauensgrundlage, die sie in dem Schreiben näher begründen, vorzeitig abberufen werden solle. Wegen des Schreibens des Verwaltungsbeirats, der beantragten Tagesordnung zum 28.09.2012 und der diesen Antrag unterstützenden Eigentümer wird auf die Ablichtungen Bl. 32–71 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 31. August 2012 teilte der Verfügungskläger dem Verwaltungsbeirat mit, dass er die weitere außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werde, dass er aber zunächst die Versammlung vom 12. September 2012 abwarten wolle, er werde die verlangte außerordentliche Eigentümerversammlung voraussichtlich erst für Ende Oktober 2012 einberufen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 72 d.A. verwiesen.

Daraufhin lud der Verwaltungsbeirat, also alle drei Verfügungsbeklagten, mit Schreiben vom 07. September 2012 zu der von ihnen angetragenen Eigentümerversammlung vom 28. September 2012, 18:00 Uhr selbst ein. Wegen der Einzelheiten dieser Ladung wird auf Bl. 77 ff. d.A. verwiesen.

Gegen diese beabsichtigte Eigentümerversammlung richtet sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verfügungsklägers mit dem er geltend macht, eine Ladung zu einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat bzw. dessen Vorsitzenden sei hier rechtswidrig, weil er sich nicht pflichtwidrig geweigert habe, zu einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung einzuladen. Er, der Verfügungskläger, habe auf der Versammlung vom 10. August 2012 eine Herzattacke erlitten, diese deshalb an diesem Tag nicht zu Ende geführt. Er müsse sich deswegen vom 14. September 2012 bis zum 05. Oktober 2012 auch in eine Reha-Einrichtung begeben, und könne die Versammlung am 28. September 2012 nicht leiten und auch nicht an ihr teilnehmen. Rechte der Verfügungsbeklagten oder anderer Eigentümer würden durch die von ihm beabsichtigte Durchführung der Versammlung Ende Oktober 2012 nicht beeinträchtigt.

Der Verfügungskläger beantragt,

  1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die für den 28. September 2012, 18:00 Uhr, … anberaumte Wohnungseigentümerversammlung der WEG … durchzuführen.
  2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Einladung vom 07. September 2012 zur Wohnungseigentümerversammlung am 28. September 2012 gegenüber den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft … schriftlich zu widerrufen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags de...

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