An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des/der ...
- Antragsteller/in -
Verfahrensbevollmächtigte/r: ...
gegen
Firma …, gesetzlich vertreten durch ...
- Antragsgegnerin -
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin/des Antragstellers beantrage ich wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den
Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller/die Antragstellerin bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem vor dem Arbeitsgericht … zum Aktenzeichen … Ca …/… anhängigen Kündigungsschutzverfahren als ... zu beschäftigen.
Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.
Begründung:
Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist seit dem … als ... bei der Antragsgegnerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von … EUR beschäftigt.
Glaubhaftmachung: |
Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages als Anlage K 1 in Ablichtung anbei. |
Mit Schreiben vom … hat die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum … gekündigt.
Glaubhaftmachung: |
Vorlage des Kündigungsschreibens als Anlage K 2 in Ablichtung anbei. |
Hiergegen hat der Antragsteller/die Antragstellerin mit Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am …, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag wurde ein Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt.
Glaubhaftmachung: |
Beiziehung der Akten des o.g. Kündigungsschutzverfahrens. |
Der Antragsteller/Die Antragstellerin kann jedoch schon vor einem Urteil erster Instanz die Weiterbeschäftigung verlangen, da die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
...
Eines darüber hinausgehenden Interesses an der Weiterbeschäftigung bedarf es grundsätzlich nicht. Vielmehr stellt sich die Rechtslage bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung genauso dar wie nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz. Da der Antragsgegner als Arbeitgeber kein besonderes Interesse an der Nichtbeschäftigung hat, besteht ein Verfügungsanspruch.
Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass ein Kündigungsschutzverfahren als Hauptsacheverfahren schon aufgrund seiner Länge nicht geeignet ist, dem Anspruch zur rechtzeitigen Durchsetzung zu verhelfen. Mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zu rechnen. Aus der ideellen Natur des Beschäftigungsanspruches als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich, dass es keiner weiteren Begründung für den Verfügungsgrund bedarf.
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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