Kurzbeschreibung

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ein (einfaches oder qualifiziertes) Arbeitszeugnis zu erstellen, nicht nach, kann der AN seinen Zeugnisanspruch durch einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgen (einstweil. Rechtsschutz, unabhängig von einem etwaigen Hauptsacheprozess).

Grundsätze

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses kann sich sowohl auf ein einfaches Zeugnis als auch auf ein qualifiziertes Zeugnis erstrecken, wobei sich letzteres auch auf die Führung und die Leistungen des Arbeitnehmers bezieht.

Hat der Arbeitgeber überhaupt kein Zeugnis erteilt, steht dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Verfügungsgrund zu, da das Zeugnis Grundlage für Bewerbungen des Arbeitnehmers ist und ihm nicht zugemutet werden kann, damit bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Mangels Eilbedürftigkeit liegt in der Regel kein Verfügungsgrund vor, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich gegen einzelne Formulierungen des Arbeitszeugnisses wendet, es sei denn, das Zeugnis enthält besonders unsachliche Formulierungen.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Einstweilige Verfügung: Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses

An das

Arbeitsgericht ...

per beA

In Sachen

des/der …

- Antragsteller/in -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

gegen

Firma …, gesetzlich vertreten durch ...

- Antragsgegnerin -

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin, wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, hilfsweise unter Abkürzung der Ladungsfrist aufgrund einer unverzüglich anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den

Erlass nachstehender einstweiliger Verfügung:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller/der Antragstellerin ein qualifiziertes, auf Führung und Leistung erstrecktes Zeugnis zu erteilen.

Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.

Begründung:

Der Antragsteller/Die Antragstellerin war bei der Antragsgegnerin bis zu seinem/ihrem aufgrund eigener Kündigung erfolgten Ausscheidens am … als ... beschäftigt.

Die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweisheft, hat er/sie ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten. Auf die Frage nach einem Zeugnis erwiderte der Personalleiter/die Personalleiterin der Antragsgegnerin, dass er/sie ihm/ihr ein solches nicht erteilen werde.

Glaubhaftmachung: Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin, als Anlage K 1 beigefügt

Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss sich zur Sicherung seines/ihres Lebensunterhaltes um eine neue Stelle bewerben. Hierfür ist es unabdingbar, dass er/sie ein qualifiziertes Zeugnis vorweisen kann. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO. Die Weigerung der Antragsgegnerin entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz auf Erfolg versprechende Bemühungen am Arbeitsmarkt zu verzichten. Dies wäre mit nicht ersetzbaren Nachteilen verbunden. Daher besteht auch ein Verfügungsgrund.

Glaubhaftmachung: Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin, als Anlage K 2 beigefügt
(elektronisch signiert)
............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
 
 

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