Leitsatz

  1. Zur kaufvertraglichen Vollmacht der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum durch den Verkäufer
  2. Beschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts solcher Vollmachten in Formularverträgen
 

Normenkette

(§§ 1 Abs. 1, 9, 10 Nr. 4 AGB-Gesetz (jetzt §§ 305 Abs. 1, 307, 308 Nr. 4 BGB n.F.); § 53 GBO

 

Kommentar

  1. Zur Wirksamkeit einer im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht an den Verkäufer, neues Wohnungseigentum durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum zu schaffen.
  2. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bezüglich der Unwirksamkeit einer Vollmacht nach dem AGB-Gesetz (jetzt §§ 305 ff. BGB) ist jedenfalls auf offensichtliche Unwirksamkeitsgründe beschränkt. Eine für das Grundbuchamt offensichtliche Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 4 BGB n.F. liegt i.d.R. nicht vor, wenn eine nach außen unbeschränkte Vollmacht Bindungen im Innenverhältnis – wie hier – unterliegt. Die hier in den Kaufverträgen erteilte Vollmacht ist zwar im Außenverhältnis unbeschränkt, im Innenverhältnis darf allerdings bereits verkauftes Sondereigentum nicht beeinträchtigt werden.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 500.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 06.02.2003, 2Z BR 111/02)

Anmerkung

Vgl. in gleichem Sinne auch BayObLG v. 13.2.2003, 2Z BR 125/02: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bezüglich der Unwirksamkeit einer Vollmacht wegen Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls auf offensichtliche Unwirksamkeitsgründe beschränkt ist und eine solche offensichtliche Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 4 BGB n.F. in der Regel nicht vorliegt, wenn eine nach außen unbeschränkte Vollmacht Bindungen im Innenverhältnis unterliegt. Eine ausreichende Bindung im Innenverhältnis besteht regelmäßig dann, wenn entweder das Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte des Erwerbers unberührt bleiben oder dem Erwerber keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.

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