BMF, Schreiben v. 10.01.2000, IV C 5 - S 2365 - 1/00
Bezug: BMF-Schreiben vom 23.12.1999, IV C 5 - S 2365 - 8/99
3 Anlagen
Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich die überarbeiteten Unterlagen für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrags für das Kalenderjahr 2000.
Anlage 1 Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrags für das Kalenderjahr 2000 (Neuregelung in § 39 a Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes)
Oftmals haben Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse mit zum Teil jeweils geringem Arbeitslohn und legen jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor. Für das erste Dienstverhältnis fällt in diesen Fällen des öfteren keine Lohnsteuer an, weil der Arbeitslohn unter der Eingangsstufe der maßgeblichen Lohnsteuertabelle liegt. Dagegen unterliegt der Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis regelmäßig voll dem Lohnsteuerabzug, weil dem Arbeitgeber gewöhnlich eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt wird. Das gilt z.B. für Rentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beziehen oder die mehrere Betriebsrenten erhalten. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bisher im laufenden Jahr auch dann, wenn für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres deshalb keine Einkommensteuer festzusetzen war, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag lag und deshalb die einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zu erstatten war.
Durch das Gesetz zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) wurde nun (erstmals für das Kalenderjahr 2000) für den Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, den Lohnsteuerabzug für ein zweites (oder weiteres) Dienstverhältnis durch die Übertragung der in der Eingangsstufe der ersten Lohnsteuerkarte enthaltenen Freibeträge auf die zweite (oder weitere) Lohnsteuerkarte zu vermeiden. Voraussetzung für einen solchen Freibetrag ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Jahreslohnsteuertabelle liegt (z.B. Steuerklasse I oder IV bei Tabelle A – für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – 19.496 DM, bei Tabelle B – für z.B. Beamte – 17.822 DM). Im Gegenzug wird durch die korrespondierende Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags auf der ersten Lohnsteuerkarte, welcher ggf. ohnehin mit vorhandenen Freibeträgen zu saldieren ist, der erforderliche Ausgleich für das Lohnsteuerabzugsverfahren sichergestellt. Der übertragbare Betrag ist gesetzlich auf den Betrag der jeweiligen Eingangsstufe der maßgeblichen Jahreslohnsteuertabelle begrenzt, bis zu dem für das erste Dienstverhältnis keine Lohnsteuer zu erheben ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird der Arbeitnehmer die Übertragung aber nur maximal in Höhe der für das erste Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Freibeträge beantragen (also in Höhe des Unterschiedsbetrags der Eingangsstufe der Jahreslohnsteuertabelle abzüglich des Jahresarbeitslohns aus dem ersten Dienstverhältnis), um zu vermeiden, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag beim ersten Dienstverhältnis ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass durch den Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte auch bei einem höheren Arbeitslohn als angenommen ggf. Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus diesem Dienstverhältnisses einzubehalten ist. Darüber hinaus kann die Anwendung der Neuregelung dazu führen, dass Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festzusetzen sind, z.B. weil weitere Einkünfte vorhanden sind, von denen kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (z.B. Renteneinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Dies gilt insbesondere deshalb, weil durch die Neuregelung die bisherige Lohnsteuererhebung aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis und eine Anrechnung von Lohnsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer insoweit künftig nicht mehr möglich sein wird.
Mit der Neuregelung entfällt zwar ggf. – mangels Lohnsteuerabzug – der Grund für eine Erstattung. Gleichwohl ist auch künftig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bestehen bleibt nämlich die Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Die oben geschilderte Übertragung der in der Eingangsstufe der ersten Lohnsteuerkarte enthaltenen Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis ist vom Arbeitnehmer mit dem amtlichen Vordruck bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Dabei sind die Lohnsteuerkarten unbedingt beizufügen. Der Vordruck ist beim FA erhältlich; er ist auch auf den lnternetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Fachabteilungen/Infos” und anschließend ...