Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Widerspruch zwischen Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan zur Begründung eines Gartensondernutzungsrechtes
Zustimmung aller Eigentümer zu beantragter Flächen-Berichtigung in grundbuchmäßiger Form
Objektive Auslegung auch einer Eintragungsbewilligung
Eintragungsbewilligung muss Sondernutzungsflächen klar und bestimmt bezeichnen (grundbuchrechtlich herrschender Bestimmtheitsgrundsatz!)
Gleichgewichtige Bedeutung von Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan; bei Widerspruch kann das hier beantragte Sondernutzungsrecht nicht entstehen
Das Recht zur Benutzung eines Nachbargrundstücks kann nicht Gegenstand eines Sondernutzungsrechts, also nicht Inhalt eines Sondereigentums sein
Normenkette
§ 7 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 WEG
Kommentar
1. Vorliegend ging es um den Streit über die rechtswirksame Entstehung einer bestimmten Garten-Sondernutzungsfläche im Anschluss an die Übertragung des Sondernutzungsrechts und die Umschreibung im Grundbuch; dort wurde ein Widerspruch gegen das Bestehen und die Übertragung eingetragen. Den Berichtigungsanspruch auf Zuordnung einer bestimmten Sondernutzungsfläche zu einer Wohnung und die Löschung hinsichtlich eines weiteren Flächenanteils erging Zwischenverfügung des Grundbuchamtes dahingehend, dass die Eintragung eines sich auf eine bestimmte Fläche erstreckenden Sondernutzungsrechts der Zustimmung aller Eigentümer in grundbuchmäßiger Form bedürfe. Beschwerden dagegen blieben ohne Erfolg.
2. Die tatsächliche Ausübungsfläche des Sondernutzungsrechtes war im vorliegenden Fall nicht eindeutig und damit auch nicht zweifelsfrei feststellbar. Zu Recht wurde deshalb die Zustimmung a l l e r Eigentümer zur beantragten Berichtigung und Eintragung eines Sondernutzungsrechtes auf einer bestimmten Fläche verlangt; an der von den Beteiligten bisher bezeichneten Grundstücksfläche war ein solches Recht jedenfalls nicht entstanden.
Eintragungsbewilligungen sind auch hier aus objektiver Sicht auszulegen. Der im Grundbuch herrschende Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung die Flächen, an denen Sondernutzungsrechte bestehen sollen, klar und bestimmt bezeichnet. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie bei sonstigen, einen Grundstücksteil betreffenden Eintragungen (h.M.). In § 10 Abs. 2 WEG in Verb. mit § 7 Abs. 3 WEG kommt überdies zum Ausdruck, dass der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht weniger Bedeutung zukommt, als dem zur Konkretisierung beigefügten Aufteilungsplan (h.M.). Lassen sich der Text einer Eintragungsbewilligung und die Angaben im Aufteilungsplan auch nicht durch eine Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB in Einklang bringen, und verbleibt somit ein nicht ausräumbarer Widerspruch (wie vorliegend), so ist ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden. Unerheblich ist dabei, ob ein betreffender Eigentümer gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft oder gegenüber Nachbarn einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des ausschließlichen Gebrauchs an einer bestimmten Grundstücks-teilfläche besitzt.
3. Das Recht zur Benutzung eines Nachbargrundstücks kann i.ü. nicht Gegenstand eines Sondernutzungsrechtes, also nicht Inhalt des Sondereigentums sein (vgl. OLG Hamm, WE 1997, 196; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rn 79). Insoweit kann ein ähnliches Ergebnis nur über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück erreicht werden.
4. Anzumerken ist noch, dass ein Teilvollzug im Grundbuch dergestalt, einen Amtswiderspruch hinsichtlich einer Restfläche aufrecht zu erhalten und das Sondernutzungsrecht im übrigen Umfang - das Nachbargrundstück betreffend - zu löschen, deshalb ausscheidet, weil es sich um einen einheitlichen Antrag handelt, der nicht teilweise erledigt und teilweise zurückgewiesen werden darf (BayObLGZ 1974, 294/299; RPfl. 1986, 220; Demharter, GBO, § 16 Rn 9).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 05.01.2001, 2Z BR 125/00)
Zu Gruppe 3