Leitsatz

Kann ein Grundstücksmiteigentümer auf seinen Miteigentumsanteil verzichten und kann der Verzicht im Grundbuch eingetragen werden? (Vorlage zum BGH)

 

Normenkette

§§ 875, 928 BGB; § 78 GBO

 

Kommentar

  1. Nach neuerlicher Meinung des Senats ist der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil (hier: eines Miteigentümers mit 1/118-Anteil) an einem Grundstück im Grundbuch eintragungsfähig. Insoweit weicht die Meinung vom früheren Urteil des BGH vom 7.6.1991 (V ZR 175/90, BGHZ 115, 1) und bisheriger Rechtsprechung des Senats (OLG Düsseldorf v. 20.9.2000, 3 Wx 328/00, NJW-RR 2001, 233) ab. Aus diesem Grund wurde die Streitsache dem BGH vorgelegt.
  2. Begründet wurde die Vorlage insbesondere auch mit früherer Meinung von Kanzleiter (NJW 1996, 905) unter Hinweis auf den "historischen Gesetzgeber", d. h. die gesamten Gesetzesmaterialien (vgl. Mugdan).
  3. Demgegenüber entschied der BGH im Jahr 1991, dass die das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer bestimmenden Vorschriften darauf angelegt seien, dass jeder Miteigentumsanteil einen Rechtsträger habe. Ein Verzicht auf einen Miteigentumsanteil belaste die übrigen Miteigentümer, weil sie zwangsläufig einen höheren Anteil/Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen müssten. Eine partielle Herrenlosigkeit nach Aufgabe des Miteigentums sei "schwer vorstellbar". Das Miteigentum nach Bruchteilen sei an die (schuldrechtliche) Stellung des Miteigentümers als Teilhaber geknüpft und nicht abstrakt ausgestaltet. Somit sei nach BGH jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Diese Meinung werde auch bisher überwiegend anerkannt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, I-3 Wx 247/06, ZMR 3/2007, 208 = NZM 6/2007, 221 (Vorlage zum BGH)

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