Leitsatz

Eine Klausel eines Internet-Auktionshaus, die von Interessenten die Erklärungen abfragt, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig, willige in die Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein und willige auch ein, dass seine personenbezogenen Daten für eMail Marketingmaßnahmen (Werbung per E-Mail, Newsletter etc.) verarbeitet und benützt würden, ist zulässig. Das gilt auch, wenn er, damit sein Auftrag angenommen wird, erklären muss, er sei damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten verarbeitet und künftig benutzt würden, um ihm auf seine persönlichen Interessen zugeschnittene Angebote zu präsentieren.

 

Sachverhalt

Auf die Klage eines Verbrauchervereins stellte das OLG Brandenburg fest, dass an diesen Klauseln nichts zu beanstanden sei. Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit sei zulässig, weil dies der Regelfall sei. Im Urteilsfall müsse ohnehin der Benutzer beweisen, dass er nicht oder eingeschränkt geschäftsfähig sei. Die Einwilligungserklärung sei im vorliegenden Fall auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Der durchschnittlich verständige Nutzer könne erkennen, dass er rechtsverbindlich einer Verarbeitung seiner persönlichen Daten zustimme ("Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein"). Zudem musste er diese Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung ("Ich akzeptiere und willige ein") aktivieren. Ohne diese Aktivierung könne das Anmeldeverfahren nicht erfolgreich beendet werden. Zudem sei die Datenschutzerklärung auch auf dem Bildschirm sichtbar, der Text könne auch ausgedruckt werden. Die Lieferung werde auch nicht von der Zustimmung zu dieser Klausel abhängig gemacht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Brandenburg, Urteil v. 11.1.2006, 7 U 52/05.

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