Leitsatz

  • Einzelanspruch auf Verwalterabberufung im Ausnahmefall

    Rechtsgrundlose Zahlungen als wichtiger Abberufungsgrund eines Verwalters

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 26 Abs. 1 WEG, § 47 WEG

 

Kommentar

1. In Ausnahmefällen kann auch ein einzelner Eigentümer gerichtlich die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund beantragen, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht; auch das Gericht kann die Abberufung anordnen (ebenso OLG Stuttgart, OLG Z 77, 433 und BayObLG, NJW - RR 86, 445).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die restlichen Eigentümer einen entsprechenden Antrag zu Unrecht mit Mehrheit abgelehnt hatten. Der Weg, hier die übrigen Eigentümer zur Mitwirkung bei einem Abberufungsbeschluss gerichtlich zu verpflichten, erschwert und verzögert eine solche gebotene sofortige Abberufung.

2. Ein wichtiger Grund für eine Abberufung liegt auch dann vor, wenn ein Verwalter rechtsgrundlos nicht unerhebliche Zahlungsbeträge an Dritte weiterleitet; hierin liegt eine grobe Verwalterpflichtverletzung.

Gleiches gilt im Falle versehentlicher Zahlungen, da ein Verwalter insoweit der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung der Anspruchsberechtigung eines Zahlungsempfängers in grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist, was den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und die Vertrauensgrundlage für eine weitere Anvertrauung der Vermögensinteressen der restlichen Mitglieder der Gemeinschaft empfindlich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall konnte den Eigentümern eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden.

Der Antrag entsprach damit § 21 Abs. 4 WEG.

3. Es entspricht auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein Verwalter Unterlagen der Gemeinschaft an bestimmte Wohnungseigentümer herausgibt; dies widerspricht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer. Verwaltungsunterlagen können nur an einen von der Gemeinschaft gewählten Nachfolger im Verwalteramt oder an einen vom Gericht bestellten Verwalter herausgegeben werden.

4. Im vorliegenden Fall entsprach es auch billigem Ermessen im Sinne des § 47 S. 1 WEG, die Gerichtskosten aller 3 Instanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuerlegen ("Zahlung aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen").

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 15.06.1988, 24 W 5977/87)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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