Leitsatz

Gerichtliche Verwalterabberufung aus wichtigem Grund (hier: schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Verwalters)

 

Normenkette

§§ 21, 26 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufungsentscheidung der Eigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 4 WEG widerspricht (h. M.). Vorliegend hatte die Gemeinschaft zu Unrecht einen Abberufungsantrag (durch Negativbeschluss) abgelehnt und ein Eigentümer als Antragsteller beantragt, die Zustimmung der Eigentümer durch einen Beschluss des Gerichts ersetzen zu lassen.
  2. Ein wichtiger Abberufungsgrund kann sich auch aus schlechten Vermögensverhältnissen des Verwalters ergeben (vgl. Merle in B/P/M, § 26 Rn. 173).
  3. Auch die Nichtbeachtung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen durch den Verwalter indiziert die Missachtung der Interessen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Eigentümer.
 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21.12.2006, 5 W 9/06OLG Oldenburg v. 21.12.2006, 5 W 9/06, ZMR 4/2007, 306

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?