BMF, Schreiben v. 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl I 2010, 1305
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.12.2009, BStBl 2010 I S. 79 und vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94
1 Anlage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 18.12.2009, BStBl 2010 S. 79 und vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94 wie folgt ergänzt:
1. Änderung des BMF-Schreibens vom 18.12.2009
Nach Randziffer 36 wird folgende Randziffer 36a eingefügt:
„36a | Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94 durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.” |
2. Änderung des BMF-Schreibens vom 22.12.2009
Nach Randziffer 8 wird folgende Randziffer 8a eingefügt:
„8a | Vollrisikozertifikate mit mehreren Zahlungszeitpunkten |
Liegen bei einem Vollrisikozertifikat mehrere Zahlungszeitpunkte bis zur Endfälligkeit vor, sind die Erträge zu diesen Zeitpunkten Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung oder zur Teiltilgung während der Laufzeit vorsehen und die Vertragspartner entsprechend verfahren. Erfolgt bei diesen Zertifikaten zum Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlung mehr, liegt zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang i.S. des § 20 Abs. 2 EStG vor. Sind bei einem Zertifikat im Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlungen vorgesehen, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat oder kommt es durch das Verlassen der Bandbreite zu einer – vorzeitigen – Beendigung des Zertifikats (z.B. bei einem Zertifikat mit „Knock-out”-Struktur) ohne weitere Kapitalrückzahlungen, liegt gleichfalls kein veräußerungsgleicher Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 2 EStG vor.” |
Randziffer 83 wird wie folgt gefasst:
„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.” |
Randziffer 156 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rzn. 152 bis 154 gelten nicht bei Contractual Trust Arrangements (CTAs).” |
In Randziffer 157 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG nicht möglich, wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht beanstandet.” |
Vor Randziffer 184 wird folgende Randziffer 183a eingefügt:
V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG) | |
„01. Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge | |
183a | Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag. Die Kirchensteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn ein Antrag im Sinne des § 51 Abs. 2c Satz 1 EStG des Anteilseigners vorliegt. |
Beispiel 1:
Berechnungsbeispiel (mit Kirchensteuer):
verdeckte Gewinnausschüttung: | 100.000,00 EUR |
vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: | 33.955,86 EUR |
vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: | 1.867,57 EUR |
vom Schuldner übernommene Kirchensteuer: | 3.056,03 EUR |
Kapitalertrag i.S. des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: | 138.879,46 EUR |
Die Berechnungsformel nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG ist wie folgt anzupassen:
Kapitalertrag = | tatsächlich ausgezahlter Betrag × 4,09 |
2,945 |
Bei einem Kirchensteuer-Satz von 8 % ist im Zähler ein Wert von 4,08 zu verwenden.
Beispiel 2:
Berechnungsbeispiel (ohne Kirchensteuer):
verdeckte Gewinnausschüttung: | 100.000,00 EUR |
vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: | 33.955,86 EUR |
vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: | 1.867,57 EUR |
Kapitalertrag i.S. des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: | 135.823,43 EUR |
Berechnungsformel:
Kapitalertrag = | tatsächlich ausgezahlter Betrag × 4 |
2,945” |
In Randziffer 233 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung umfasst die Bescheinigung die nach Maßgabe der Rzn. 266 bis 277 ermittelten nicht ausgeglichenen Verluste”.
Randziffer 251 wird wie folgt gefasst:
„Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug sind nur mit Wirkung für die Zukunft, d.h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen.
Beispiel 1:
A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 EUR im Jahr 01, die ...
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