Der BGH hatte in einem Beschluss vom 6.2.2019[1] erklärt, dass für eine Trennung von Eltern und Kindern die hohe Wahrscheinlichkeit vorhanden sein müsse, dass die Kindeswohlgefährdung zu einem Schadeneintritt führt.[2]

In einem Beschluss vom 21.9.2020[3] geht das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des BGH ein: Im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem BGH meint das BVerfG, dass bei einer Prognose einer Kindeswohlgefährdung an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts desto geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der dem Kind drohende Schaden wiege. Lasse sich danach eine Kindeswohlgefährdung prognostizieren, hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Trennung des Kindes von den Eltern aber allein von der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Sorgerecht ab.

Anders als nach Auffassung des BGH sei eine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadeneintritts erfordernde Prognose nicht notwendig, weil diesem Gesichtspunkt bereits mit der Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der "je – desto-Formel" Rechnung getragen sei. Es komme verfassungsrechtlich allein darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweise.

Wenn eine Trennung des Kindes von den Eltern mit Belastungen für das Kind verbunden sei, könne sie nur dann als geeignet angesehen werden, wenn die Vorteile der Trennung diese Belastungen deutlich überwiegen würden.

Das BVerfG erklärt dazu weiter, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Trennung von Eltern und Kindern müssten mildere Maßnahmen konkret benannt und geprüft werden.

Auch ein pauschaler Hinweis auf eine Verweigerungshaltung der Eltern gegenüber milderen Maßnahmen genügt nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge