Leitsatz
Die geschiedenen Eltern einer im Jahre 2002 geborenen Tochter, die seit der Trennung im September 2004 in dem Haushalt der Mutter lebte und von ihr betreut wurde, stritten um die elterliche Sorge. Die Kindesmutter begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich, der Vater sprach sich für den Beibehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge aus.
Erstinstanzlich wurde mit Beschluss vom 3.3.2009 die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen und zur Begründung ausgeführt, dass in der Vergangenheit eine Kommunikation zwischen den Eltern faktisch nicht stattgefunden habe. Es fehle zwischen ihnen an der erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft. Die Eltern hätten sich in der Vergangenheit in Fragen der Erziehung und der Ausübung der elterlichen Sorge nicht abgestimmt. Ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt sei nicht wahrgenommen worden. Eine Aufrechterhaltung von Teilbereichen der elterlichen Sorge führe zu weiteren Konflikten zwischen den Eltern. Deshalb sei die gesamte elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat auf die Beschwerde des Vaters den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass lediglich die Vermögenssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge auf die Mutter übertragen wurde. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.
Das AG sei zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erfordere (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355). Die Übertragung der Alleinsorge setze allerdings konkrete tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergebe, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen und dass die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erforderlich sei. Formelhafte Wendungen könnten das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen, jedoch nicht ersetzen (BGH NJW 2005, 2080 Rz. 6). In der Regel erfordere dies einen konkreten Tatsachenvortrag dazu, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden hätten und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert seien. Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reiche nicht aus. Eine Sorgerechtsübertragung setze voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben seien und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben würden (OLG Hamm, FamRZ 2005, 537).
Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Antragstellerin nicht ausreichend, um ein alleiniges Sorgerecht zu rechtfertigen. Die Parteien seien in der Vergangenheit in der Lage gewesen, in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zu einvernehmlichen Entscheidungen zu gelangen.
Die Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil das gemeinsame Kind seinen Lebensmittelpunkt haben sollte, sei völlig unproblematisch verlaufen.
Im Übrigen gehöre zu den Grundentscheidungen die Entscheidung über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil. Auch hierüber habe zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit bestanden. Auch in weiteren Teilbereichen der elterlichen Sorge bestehe Einvernehmen zwischen den Eltern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Unstimmigkeiten in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Wahl des Kindergartens/Schule oder der religiösen Erziehung beständen.
Letztlich seien sich die Parteien auch darüber einig, dass der Vater verpflichtet sei, für seine Tochter Unterhalt zu zahlen.
Das Vorbringen der Mutter, dass im Fall einer Übertragung der elterlichen Sorge auf sie das Kind entlastet werde, überzeuge nicht. Jede Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bedeute, dass dem anderen Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen und in dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingegriffen werde. Daraus folge, dass mit Blick auf den durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz eine Übertragung des Sorgerechts verhältnismäßig, erforderlich und dem Kindeswohl dienlich sein müsse. Führe die Übertragung der elterlichen Sorge nicht dazu, dass sich die Situation zwischen den Eltern entspanne und hierdurch auch das Kind entlastet werde, stelle sie einen unnötigen Eingriff in verfassungsrechtliche Positionen dar.
Eben so liege die Situation im vorliegenden Fall. Die Parteien stritten nicht über wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge. Sie hätten keine unterschiedlichen Auffassungen über die Erziehung des Kindes und über Erziehungsziele. Hauptstreitpunkt der Eltern sei vielmehr, dass der Vater für das Kind keine regelmäßigen Unte...