Dr. Klaus-Peter Horndasch
Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern – außer in den Fällen des § 1626a BGB – auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a I Nr. 2 BGB).
Eine gem. § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in eine gemeinsame Sorge der Eltern.
Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge.
Voraussetzung ist allerdings, dass Mutterschaft und Vaterschaft feststehen. Ohne Vaterschaftsfeststellung ändert sich an der Alleinsorge der Mutter auch durch Heirat der biologischen Eltern zunächst nichts. Wird die Vaterschaft später festgestellt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück.
War jedoch der Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits die Personen- oder Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so wächst die elterliche Sorge dem Vater nur in dem Umfang zu, wie sie der Mutter selbst zustand. Das Familiengericht kann jedoch dem Vater die elterliche Sorge gem. §§ 1696, 1680 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht.
Entsprechendes gilt, wenn der Mutter vor Eheschließung das Sorgerecht gem. § 1666 BGB vollständig entzogen war.
§ 1626b Abs. 3 BGB gilt im Falle der Heirat nicht, weshalb der Vater das gemeinsame Sorgerecht auch dann erlangt, wenn es zuvor gem. § 1671 BGB der Mutter übertragen worden war.
Grundsätzlich ist es im Falle bevorstehender oder bereits erfolgter Eheschließung nicht erforderlich, Vereinbarungen betreffend die elterliche Sorge für vorehelich geborene gemeinsame Kinder zu schließen.
Ist jedoch einem Elternteil die elterliche Sorge zum Teil entzogen gewesen, kann die Aufnahme dieses Problems in eine sonstige Vereinbarung sinnvoll sein.
Dies könnte in entsprechenden Fällen wie folgt formuliert werden.
Muster: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge bei Teilentzug
Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
……
erscheinen
- Herr ..., geb. am …, wohnhaft …
- Frau ..., geb. am …, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eine
Ehevertrages
und erklärten vorab:
Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am … die Ehe miteinander schließen.
Der Ersch. zu 1 ist von Beruf Bankkaufmann,
die Ersch. zu 2 ist von Beruf Hotelfachfrau.
Aus unserer Verbindung ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen. Eine Sorgeerklärung ist nicht erfolgt.
Mir, der Ersch. zu 2, ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in ... vom ... die Vermögenssorge für unser Kind entzogen worden.
Durch unsere Eheschließung erlangt der Ersch. zu 1 die elterliche Sorge lediglich im Umfang der elterlichen Sorge der Ersch. zu 2.
Im Hinblick hierauf vereinbaren wir für unsere Ehe, was folgt.
- Wir, die Erschienenen, werden bei dem Amtsgericht – Familiengericht in ... darum ersuchen, dem Ersch. zu 1 das vollständige Sorgerecht zu übertragen, da der Ersch. zu 1 durch seinen Beruf in der Lage ist, die Vermögenssorge für unser Kind zu übernehmen.
- Die Ersch. zu 2 wird entsprechende Regelungsanträge des Ersch. zu 1 unterstützen.
§ 3 (ggf. weitere Vereinbarungen) |
...
§ 4 Hinweise, Durchführung |
Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Vereinbarung zur elterlichen Sorge sowie ... abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.
…(ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung)…
(Urkundsausgang, Unterschriften)
Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar.
Grundsätzlich sind Vollmachten – vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Bestimmungen – nicht formbedürftig. Gleichwohl wird häufig von Dritten eine schriftliche Vollmacht verlangt.
Zudem darf sich eine privatschriftliche Vollmacht lediglich auf solche Geschäfte beziehen, die ihrerseits nicht formbedürftig sind. Da aber manche – auch überraschende – Rechtshandlungen formbedürftig sein können, wie beispielsweise die Ausschlagung einer Erbschaft, §§ 1484 Abs. 2, 1945 Abs. 3 BGB, ist es immer sinnvoll, eine notarielle Beurkundung vorzunehmen.