Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
…
erscheinen
- Herr …, geb. am …, wohnhaft …
- Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 4 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.
1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:
- Einkommen des Ersch. zu 1. …
- Einkommen der Ersch. zu 2. …
3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 97,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von … EUR ergibt.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
3. Die Berechnung gemäß Zif. 1 erfolgt nach der Unterhaltsbemessung der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Ab dem … erhöht sich der Unterhalt auf … % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also … EUR;
Ab dem … erhöht sich der Unterhalt auf … % des Mindestbedarfs der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also … EUR.
Abzuziehen ist das jeweils gültige gesetzliche Kindergeld nach den gesetzlichen Bestimmungen, derzeit mit hälftiger Anrechnung.
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung |
Wegen der in § 2 und 3 der V...