Dr. Klaus-Peter Horndasch
Die Erstellung einer Vollmacht ist nicht nur für den begünstigten Ehegatten oder biologischem Vater von Vorteil. Durch die Vollmacht kann
- vermieden werden, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil erfolgt, sowie
- verhindert werden, dass eine Entscheidung nach § 1626a BGB dahin gehend erfolgt, dass die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird.
Es ist daher in geeigneten Fällen sinnvoll, eine Vollmacht zu erwägen, schon um etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die regelmäßig dem Kindeswohl nicht förderlich sind.
2.2.1 Vereinbarung zwischen Eltern
2.2.1.1 Vereinbarung in Teilbereichen
Ein typisches und nicht ungewöhnliches Beispiel ist die religiöse Kindererziehung bei unterschiedlichen Glaubensrichtungen der Eheleute/Eltern.
Beispiel religiöse Erziehung
Wir, (die Eheleute) A. und H. M., wollen am … in … heiraten. Wir wollen Kinder haben. Für unsere Kinder legen wir uns in dieser Vereinbarung auf eine kirchlich ausgerichtete und kirchlich begleitete Erziehung fest, über die im Einzelnen der Ehemann bestimmen soll, Herr H. M., Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Die Ehefrau erteilt schon jetzt die dazu erforderlichen Vollmachten und erklärt, dass sie ihren Mann und die Kinder in ihrer religiösen Entwicklung nicht behindern oder stören oder eigene Befugnisse (störend) geltend machen wird. Sie trägt die Vorstellungen ihres Mannes in vollem Umfang mit.
Variante:
A. will Hussein heiraten, tunesischer Staatsangehöriger und Muslim. In ihrem Ehevertrag halten beide Eheleute fest, dass Kinder aus ihrer Ehe im"christlichen Bekenntnis katholischen Glaubens"erzogen werden sollen. Ausdrücklich sollen die Absprachen, die sie treffen, auch für eine Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gelten.
Ähnliche Vereinbarungen sind denkbar namentlich im Bereich schulischer Entwicklung, hinsichtlich ärztlicher Heileingriffe oder anderer Bereiche.
Aufenthaltsbestimmung
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht als Teil der elterlichen Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen zu, soweit beide Träger elterlicher Sorge sind.
Es kann jedoch sinnvoll sein, diese Teilbefugnis gesondert durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtliche Vereinbarung zu übertragen, wenn entweder der andere Elternteil den überwiegenden Aufenthalt bei dem betreuenden Ehegatten bestreitet oder die Gefahr einer Verbringung des Kindes in das Ausland besteht.
Auch wenn solcher Sachverhalt nicht gegeben ist, kann eine privatschriftliche Vereinbarung entsprechenden Inhalts sinnvoll sein. Dies gilt, obwohl der andere Elternteil jederzeit berechtigt ist, solche Vereinbarung zu widerrufen. Wird ohnehin eine notarielle Vereinbarung geschlossen, ist es sinnvoll, auch diesen Punkt in eine Regelung einzubeziehen.
Dies kann bei entsprechendem Sachverhalt wie folgt geschehen:
Muster (Vereinbarung zur Aufenthaltsbestimmung)
Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
…
erscheinen
- Herr Sabsudin A., geb. am …, wohnhaft …
- Frau Renate B., geb. …, geb. am …, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eine
Ehevertrages
und erklärten vorab:
Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am … die Ehe miteinander schließen.
Ich, der Ersch. zu 1, bin von ägyptischer Staatsangehörigkeit, ich, die Ersch. zu 2, bin deutsche Staatsangehörige.
Aus unserer Verbindung ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen. Wir sind aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung beide für unser Kind sorgeberechtigt Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:
§ 2 Elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmung |
- Wir, die Erschienenen, werden weiterhin die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unser gemeinsames Kind K tragen.
- Wir vereinbaren, dass der Ersch. zu 2 während der Ehe, aber auch nach etwaiger Trennung und Scheidung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für unser Kind/unsere Kinder zustehen soll. Der Ersch. zu 1 wird ggf. entsprechende Regelungsanträge der Ersch. Zu
- Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen jederzeit frei widerrufbar sind.
… (weitere Vereinbarungen) ….
Schul- und Berufsausbildung
Die Schul- und Berufsausbildung, damit zusammenhängend auch die Wahl der Schulart, der Auswahl einer Schule unter mehreren Möglichkeiten sowie der Schulwechsel gehören zu den wichtigsten Bereichen elterlicher Sorge. Hier konkretisiert sich der Erziehungsauftrag der Eltern. Dieser Erziehungsauftrag erfasst die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung ...