Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch dann, wenn ihm die geschuldete Einlage schenkweise zur Verfügung gestellt wird, weil hiervon die Haftung für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgründung beteiligt, muss für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger handeln.

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