Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft ist ihre Gründung genehmigungsbedürftig, § 1822 Nr. 3 BGB. Da eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) oder eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) praktisch nie sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vorsorglich stets die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.[1]

[1] Vgl. auch BGH Beschluss v. 20.09.1989, BGH Z 107, 23; a. A. Damrau, ZEV 2000, 209 mit Blick auf die Regelung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes durch Einführung des § 1629a BGB; vgl. Ivo in Wachter, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Teil 2, 11. Kap., Rn. 50.

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