Strittig ist, ob die Schenkung eines (voll eingezahlten) GmbH-Geschäftsanteils lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Wegen der potenziellen Ausfallhaftung des Erwerbers gem. §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG ist diese Frage zu verneinen und ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[1] Die Schenkung voll eingezahlter Aktien ist lediglich rechtlich vorteilhaft. Im Aktienrecht existiert eine dem GmbHG-Recht vergleichbare Ausfallhaftung nicht.

Zur etwaigen familiengerichtlichen Genehmigung gelten dieselben Regeln wie zum Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung. Hinsichtlich einer GmbH besteht daher Genehmigungsbedürftigkeit, hinsichtlich einer AG in der Regel nicht.

[1] Vgl. Mayer-Reimann/Marx, NJW 2005, 3025 m. w. N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge