An das Amtsgericht – Familiengericht –
Antrag nach § 1671 BGB
des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in ,
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in
gegen
Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in ,
– Antragsgegnerin –
– Az. SO –
Verfahrenswert: 1.500 EUR
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,
dem Antragsteller die elterliche Sorge für die am geborene Tochter und den am geborenen Sohn zu übertragen.
Hilfsweise:
dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das alleinige Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung und die Vermögenssorge bezogen auf das derzeit vorhandene Vermögen der Kinder, bestehend aus Spareinlagen bei der Bank, zu übertragen.
Begründung:
- Die Beteiligten leben seit dem Auszug der Antragsgegnerin mit den beiden Kindern aus der früheren Ehewohnung am dauernd getrennt. Die Antragsgegnerin wünscht, dass die Kinder auf Dauer in ihrem Haushalt bleiben, was der Antragsteller nicht akzeptieren kann. Er ist der Auffassung, dass die Kinder besser bei ihm aufgehoben sind und in seinen Haushalt zurückkehren sollten. Da zudem die Beteiligten sehr unterschiedliche Vorstellungen über Erziehungsziele haben und der Antragsteller fürchtet, die Antragsgegnerin werde die Kinder außer Landes bringen, ist er der Auffassung, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller dem Wohle der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Im Einzelnen wird zur Begründung des Antrages Folgendes vorgetragen:
(hier ist möglichst detailliert zur Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, zur persönlichen Situation der Beteiligten, der Kinder und den Kriterien des Kindeswohles vorzutragen)
- Zur Begründung der Hilfsanträge wird Folgendes vorgetragen:
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der Sorgerechtsantrag des Antragstellers nicht begründet ist und es dementsprechend grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten bleiben soll, ist es im Hinblick auf das Kindeswohl zumindest notwendig, entsprechend den Hilfsanträgen den Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers zu ermöglichen und dem Antragsteller das alleinige Recht zur Entscheidung über Fragen der Schul- und Berufsausbildung der Kinder und die Vermögenssorge bezüglich des den Kindern von ihren Großeltern übertragenen Vermögens zu übertragen.
Zur Begründung wird im Einzelnen in Ergänzung der Ausführungen zu Ziffer 2 Folgendes ausgeführt:
- (hier ist jetzt näher zu begründen, welche Gesichtspunkte für den Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers und gegen einen Umzug mit der Mutter ins Ausland sprechen)
- Schul- und Berufsausbildung: (hier ist jetzt näher zu begründen, welche Gesichtspunkte für eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Antragsteller sprechen)
- Vermögenssorge: (hier ist im Einzelnen darzulegen, welche Gesichtspunkte für eine Abspaltung der Vermögenssorge hinsichtlich des aus der Familie des Antragstellers stammenden Vermögens der Kinder sprechen)
(Unterschrift)