Dr. Klaus-Peter Horndasch
Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt.
Eltern können die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile miteinander vereinbaren. Dies wird dann im gerichtlichen Verfahren umgesetzt. Die Vereinbarung selbst führt – noch – nicht zu einer sorgerechtlichen Änderung. Unmittelbare Veränderungen in den Entscheidungsbefugnissen betreffend das Kind sind lediglich durch Erteilung von Vollmachten möglich.
Eine Vereinbarung ist nicht notwendig in notarieller Form zu schließen. In der Regel wird man aber weitere Vereinbarungen im Rahmen von Trennung und Scheidung schließen, von denen eine der Regelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit notarieller Beurkundung bedarf.
In Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind insbesondere Vereinbarungen enthalten über
- den Güterstand,
- den Versorgungsausgleich,
- den Unterhalt während des Getrenntlebens,
- den nachehelichen Unterhalt,
- Krankenversicherung,
- die elterliche Sorge und Umgang mit dem Kind/den Kindern,
- Auseinandersetzung über eheliches Vermögen,
- Haushaltssachen,
- eheliche Wohnung,
- Verbindlichkeiten.
Auch wenn das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht anordnet, gibt es jedoch Ausnahmen:
- Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 S. 2 BGB)
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
- Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) sowie
- Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB).
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt.
- Praxishinweis: Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.
Regelungen zum Sorgerecht im Scheidungsfall werden daher eingebettet sein in Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und/oder auch zum Versorgungsausgleich.
Wohnen Eltern nach Trennung räumlich weit voneinander getrennt, weil ein Ehepartner in eine entfernt liegende andere Stadt oder gar ins Ausland verzieht, kann es sinnvoll sein, die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil anzustreben.
Zwar ist gesetzlich jedem Elternteil bei Gefahr im Verzuge gem. § 1687 Abs. 1 Satz 5 BGB i. V. m. § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB ein Not- und Alleinvertretungsrecht eingeräumt, wobei der andere Elternteil dann unverzüglich zu unterrichten ist. Doch hilft dies eben nur in Notfällen und nicht bei der Bewältigung der üblicherweise auftretenden Probleme bei der Betreuung und Erziehung von Kindern.
Eine Regelung bei räumlicher Trennung kann beispielsweise wie folgt formuliert werden.
Muster (Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge)
Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
……
erscheinen
- Herr …, geb. am …, wohnhaft …
- Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.
Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... . Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am ... erfolgt.
- Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:
- Einkommen des Ersch. zu 1. ...
- Einkommen der Ersch. zu 2. ...
3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Eink...