Dr. Klaus-Peter Horndasch
Die Bundesregierung hat sich mit § 1626a BGB für eine vereinfachte Lösung entschieden. Danach gilt:
Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet.
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von ca. 4 Wochen, (die nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Geburt des Kindes enden darf), innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss.
Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung.
Das Familiengericht spricht auch dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, ‹Beweislastumkehr›), auch dann, wenn die Mutter nicht widersprochen, also gar nicht Stellung genommen hat.
Der Ausgangspunkt der Wahlmöglichkeit zwischen Jugendamt und Familiengericht entspricht der im Sorgerecht und Umgangsrecht durchgängig gegebenen Möglichkeit, bei Problemen entweder die Vermittlung durch das Jugendamt zu suchen oder aber das Familiengericht anzurufen.
Das Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen der Kindesmutter ist in § 155a FamFG geregelt.
Die Kindesmutter hat nach einem Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern gem. § 1626a BGB in einer zu bestimmenden Frist zum Antrag Stellung zu nehmen, 1626a Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung über die beantragte gemeinsame elterliche Sorge ergeht sodann ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Kindeseltern im schriftlichen Verfahren, 1626a Abs. 3 BGB.
Werden dem Familiengericht Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, findet binnen eines Monats eine Erörterung vor dem Gericht statt, 1626a Abs. 4 BGB.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Elternteilen können Erklärungen des gesetzlichen Vertreters auch im Termin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen, 1626a Abs. 5 BGB.
Das beschleunigte formelle Verfahren ist problematisch:
Bestimmte Kindschaftssachen unterliegen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gem. § 155 Abs. 1 FamFG. In Frage des Aufenthalts des Kindes, des Umgangs, der Herausgabe oder des Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohls sind die Verfahren nicht in der Reihenfolge ihres Eingangs bei dem Familiengericht, sondern vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die erhebliche Ausweitung der beschleunigt und vorrangig zu entscheidenden Verfahren führt zu einer problematischen Verzögerung in den weiteren Entscheidungsbereichen des Familienrechts.
Im Gegensatz zu den sonstigen beschleunigt und vorrangig zu führenden Verfahren sieht § 155a FamFGkeine Erörterung, keine Anhörung, keine mündliche Verhandlung vor. Das Gericht entscheidet daher nach Aktenlage und deshalb auf der Grundlage des vorliegenden Antrags und der eventuell innerhalb der gesetzten Frist abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des anderen Elternteils. Die Erörterung in einem Termin (§ 155 Abs. 2 Satz 1) wird daher nach § 155a FamFG auf die Ebene der Beschwerde vor dem OLG gehoben, falls eine der Beteiligten mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Der Kindesmutter wird nach 155a Abs. 2 Satz 2 FamFG eine vom Gericht zu bestimmende Frist gesetzt, die nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Geburt des Kindes enden darf. Diese Gründe sind schriftlich vorzutragen, da eine mündliche Erörterung im Verfahren nicht vorgesehen ist. Die Frist von 6 Wochen soll dem Schutz der Mutter unmittelbar nach Geburt des Kindes Rechnung tragen und ihr eine Karenzzeit zur Rückäußerung einräumen. Die vom Gericht zu setzende Frist muss allerdings angemessen sein und demgemäß mindestens 4 Wochen betragen. Sie sollte in der Regel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des Mutterschutzes von 8 Wochen nach Geburt des Kindes enden, da der Sinn des Mutterschutzes, Belastungen von der Mutter fernzuhalten und um des Kindeswohls willen das Zusammenwachsen der Mutter-Kind-Beziehung zu fördern, unterlaufen würde. Verfassungsrechtlich unbedenklich (Art. 6 Abs. 2 GG) erscheint eine Frist nur dann, wenn sie nach Ablauf des Mutterschutzes beginnt.
155a Abs. 3 FamFG sieht eine – problematische – Vereinfachung des Verfahrens vor, die zur Entscheidung ohne Beteiligung des Jugendamtes, ohne Anhörung der Betroffenen und ohne weitere Pflicht zur Nachforschung seitens des Gerichts führt. Damit wird aber auch auf die Möglichkeit verzichtet, durch das Gericht und/oder das Jugendamt zu einer vermittelnden Lösung zu kommen. Streitige Verfahren werden vollständig auf die Ebene der Beschwerdeinstanz gehoben.
Sind durch Antrag und Stellungnahme Gründe sichtbar, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, wird ein Erörterungstermin anberaumt, Abs. 4. Das Verfahren entspricht dann dem Vorgehen nach § 155 Abs. 2. Der Termin findet dann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Gründe gem. § 155 Abs. 4 S...