Leitsatz

Das OLG Naumburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den nicht betreuenden Kindesvater wegen des beabsichtigten Umzuges der Kindesmutter auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens war ferner das Recht zur Entscheidung über den umzugsbedingten Schulwechsel der Kinder.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die elterliche Sorge für ihre beiden in den Jahren 1998 und 2002 geborenen Kinder. Die Eltern waren miteinander verheiratet und trennten sich im Februar 2007. Seinerzeit zog die Kindesmutter mit den Kindern aus der Ehewohnung aus. Seither lebten die Kinder in ihrer alleinigen Obhut.

Nach der Trennung machte der Kindesvater beim Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren anhängig. In jenem Verfahren schlossen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2008 eine vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung, mit der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Kindesmutter übertragen wurde. Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den beiden Kindern wurde in einem anschließenden gerichtlichen Umgangsrechtsverfahren geregelt. Beide Kinder waren an dem Wohnort der Mutter in M. eingeschult.

Die Kindesmutter teilte dem Kindesvater mit Schreiben vom 4.11.2009 mit, dass sie beabsichtigte, im Verlauf des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in ein ca. 120 km von ihrem jetzigen Wohnsitz entferntes Dorf verlegen zu wollen und bat ihn, der Umschulung der Kinder zum Ende des Schulhalbjahres zuzustimmen.

Der Kindesvater verweigerte seine Zustimmung und begehrte beim Familiengericht die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, damit die Kinder auch weiterhin ihre bisherige Schule besuchen könnten.

Im Gegenzug reichte die Kindesmutter den Antrag ein, ihr zusätzlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht auch das alleinige Recht zur Entscheidung über den Schulwechsel der Kinder zu übertragen, weil der Vater dem von ihr in Aussicht genommenen Schulwechsel nicht zustimme.

Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und persönlicher Anhörung der Kinder hat das Familiengericht mit den Kindeseltern, ihren Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamtes am 8.1.2010 mündlich verhandelt.

Mit Beschluss vom 29.1.2010 wurde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das alleinige Recht zur Entscheidung über den Schulwechsel der Kinder auf die Kindesmutter übertragen.

Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterverfolgte und ferner eine Übertragung des alleinigen Rechts zur Entscheidung über den Schulwechsel auf sich erstrebte.

Für die von ihm angekündigten Anträge hat der Kindesvater um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht.

Seinem Antrag wurde nicht stattgegeben.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass sich das Verfahren nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen neuen Verfahrensrecht richte, da es nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht worden sei.

Danach sei die Beschwerde des Kindesvaters nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch sei jedoch abzuweisen, da die weitere Rechtsverfolgung des Kindesvaters keinen Erfolg verspreche. Seine Beschwerde gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts sei im Ergebnis unbegründet. Das OLG sah von einer nochmaligen Anhörung der Kinder und der Kindeseltern sowie von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ab mit der Begründung, die notwendigen Verfahrenshandlungen seien bereits vom Familiengericht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden und von einer erneuten Vornahme dieser Handlungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Der Kindesvater wende im Wesentlichen ein, der Grundsatz der Kontinuität werde nur bei einem Verbleib der Kinder in ihrem bisherigen räumlichen und sozialen Umfeld gewahrt, zu dem nicht nur ihre bisherige Schule, sondern auch ihre Schulfreunde und ihre Großeltern gehörten. Im Übrigen habe er Zweifel daran, dass der Wille der Kinder autonom gebildet worden sei. Die Kinder seien angehört worden, während sie ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter gehabt hätten. Wäre die Anhörung im Anschluss an einen Umgangskontakt mit ihm erfolgt, hätten sie sich möglicherweise zu seinen Gunsten geäußert. Schließlich werde beim Umzug der Kinder in das 120 km entfernte Dorf auch sein Umgang mit den Kindern erheblich erschwert. Er beziehe lediglich geringe Sozialleistungen nach dem SGB II, so dass ihm die bei einem Umzug der Kinder entstehenden Umgangskosten zu hoch seien.

Das OLG hielt die Einwendungen des Kindesvaters im Ergebnis für nicht begründet, auch wenn die Entscheidung des Familiengerichts im Ausspruch zum Aufenthaltsbestimmungsrecht obsolet sei, weil seit dem 3.5.2008 bereits eine - mit Beschluss des Familiengerichts genehmigte - Vereinbarung der Kindeseltern über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder bestehe. Die Genehmigung der Vereinbarung durch G...

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