Leitsatz
Geschiedene Eltern eines minderjährigen Kindes stritten sich um die elterliche Sorge, die zuletzt von ihnen gemeinsam ausgeübt worden war. Aufgrund erheblicher Auseinandersetzungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Vaters begehrte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich, der Vater erstrebte die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zwischen den Eltern bestanden erhebliche Kommunikations- und Kooperationsprobleme.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Juni 1995 geheiratet. Die Trennung erfolgte durch den Auszug der Ehefrau mit dem Kind im September 1995. Mit Urteil vom 28.11.1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen im Jahre 1995 geborenen Sohn wurde auf die Ehefrau übertragen.
Bis zur Ausreise des gebürtig aus Marokko stammenden Ehemannes im Jahre 1998 hatten sich die Parteien wieder soweit versöhnt, dass regelmäßige Umgangskontakte stattfanden.
Im Jahre 2000 hat der Ehemann ein Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte er, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Da guter Kontakt zwischen Vater und Kind bestand, hat die Ehefrau in dem von dem Vater eingeleiteten Verfahren der gemeinsamen elterlichen Sorge zugestimmt.
Ab 2005 traten immer häufiger Probleme in der Kommunikation zwischen den Eltern auf. Die Umgangskontakte wurden primär über den Sohn und die neue Ehefrau des Ehemannes geregelt. Nach einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern im September 2005 beantragte die Ehefrau die Übertragung der elterliche Sorge auf sich mit der Begründung, es komme zwischen ihr und dem Ehemann immer wieder zu Streitigkeiten u.a. um finanzielle Fragen und um die religiöse Erziehung des Kindes. Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn würden nicht zwischen den Eltern, sondern nur direkt mit dem Kind oder der neuen Ehefrau des Ehemannes besprochen.
Der Ehemann trat diesem Antrag entgegen.
Das FamG hat der Ehefrau die elterliche Sorge übertragen und seine Entscheidung u.a. damit begründet, bei Beibehaltung der gemeinsamen elterliche Sorge bestehe bei einer zukünftig erforderlichen Einigung der Parteien die Gefahr, dass erneut ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden müsse, unter dem das Kind leide.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein, mit der er die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erstrebte.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Aufhebung und Übertragung der elterlichen Sorge auf die Ehefrau entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge komme aufgrund der Kommunikations- und Kooperationsprobleme zwischen den Eltern nicht in Betracht.
Nach BGH in FamRZ 1999, 1646, schließe nicht jede Spannung oder Streitigkeit das gemeinsame Sorgerecht aus, es sei vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes hätten. Dabei seien Konflikte in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge wie z.B. des Umgangsrechts und der Vermögenssorge erforderlich.
Derartige Konflikte über wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beständen zwischen den Parteien. Dies hätte sowohl der Akteninhalt als auch die persönliche Anhörung der Parteien ergeben.
Es könne dem Kindeswohl nicht zuträglich sein, wenn das Gericht bei allen möglichen Fragen nach § 1628 BGB angerufen werden müsse. Dies sei jedoch aufgrund der Situation zwischen den Parteien, die sich anlässlich der Anhörung sehr deutlich dargestellt habe, zu befürchten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2006, 3 UF 75/06