Leitsatz

Das AG hatte der Mutter eines minderjährigen Kindes die elterliche Sorge entzogen und sie auf Frau Y. als Vormund übertragen. Das minderjährige Kind lebte seinerzeit - zusammen mit fünf weiteren Kindern - in dem Haushalt seiner Großeltern, die sich für dessen Verbleib bei ihnen ausgesprochen hatten.

Sie begehrte darüber hinaus die Bestellung der Beteiligten zu 1) (Großmutter) zum Vormund.

Sowohl sie als auch die Kindesmutter beabsichtigten, gegen den Beschluss des AG Beschwerde einzulegen und beantragten hierfür Verfahrenskostenhilfe, die ihnen nicht gewährt wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, den Großeltern - den Beteiligten zu 1) - stehe ein eigenes Beschwerderecht nicht zu. Die eingelegte Beschwerde sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG, wonach die Beschwerde nur demjenigen zustehe, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Beteiligten zu 1) und 2) liege hier jedoch nicht vor. Die Großeltern des betroffenen Kindes seien durch die vom AG in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung, die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf Frau Y. zu übertragen, nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen. Es gebe keinen Anspruch eines Großelternteils darauf, zum Vormund für das Enkelkind bestellt zu werden. Gemäß § 1797 Abs. 1 BGB obliege die Auswahl des Vormundes allein dem Familiengericht. Soweit § 1797 Abs. 3 S. 1 BGB eine Anhörungspflicht des Familiengerichts vorsehe, würden dadurch keine eigenen Rechtspositionen der als Vormund in Betracht kommenden Personen begründet. Die Anhörungspflicht diene erkennbar ausschließlich den Interessen des Mündels.

Die Beschwerde der Kindesmutter - der Beteiligten zu 3) - habe ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen die Ablehnung einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB durch das AG beständen im Ergebnis keine Bedenken. Der Sachverständige habe sich eindeutig gegen einen Verbleib des Kindes in dem Haushalt der Großeltern ausgesprochen. Auch der Verfahrensbeistand habe die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie empfohlen. Dem sei das AG mit nachvollziehbaren Erwägungen gefolgt. Die Beschwerde zeige dagegen keine durchgreifenden Bedenken auf.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2011, 8 UF 263/10

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