Leitsatz
Die miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes lebten seit 2006 voneinander getrennt. Mit Beschluss des FamG vom 29.11.2006 wurde ihnen die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet. Nach erheblichen Auffälligkeiten des Kindes hielte die eingesetzte Vormündin eine geschlossene Unterbringung des Kindes für erforderlich. Das FamG bestellte einen Verfahrenspfleger und ordnete zugleich die Einholung eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens an. Die Sachverständige führte aus, dass bei dem 13-jährigen Mädchen die Gefahr einer Verwahrlosung bestehe. Eine offene Unterbringung sei in der Vergangenheit immer wieder gescheitert. Die Sachverständige empfahl daher eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes für die Dauer eines Jahres.
Das FamG hat daraufhin die Unterbringung des Kindes in einem geschlossenen Wohnbereich einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe bis längstens zum 29.5.2008 genehmigt und zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die befristete Beschwerde der Kindesmutter, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Kindesmutter für zulässig, jedoch für unbegründet.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter sei als befristete Beschwerde nach § 621e ZPO eingelegt worden. Die Kindesmutter verfüge auch über eine Beschwerdeberechtigung ungeachtet des Umstandes, dass ihr die elterliche Sorge entzogen worden und insoweit Vormundschaft angeordnet sei. Hierbei könne dahinstehen, ob die Beschwerdeberechtigung sich bereits aus § 70m Abs. 2 FGG i.V.m. § 70d FGG ergäbe. Mit der Genehmigung der Unterbringung der Tochter werde trotz der Entziehung der elterlichen Sorge die Kindesmutter jedenfalls gem. § 20 Abs. 1 FGG in ihrem Recht materiell beeinträchtigt.
Das OLG hielt die zulässige Beschwerde jedoch für unbegründet. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erfülle die gesetzlichen Vorgaben in jeder Hinsicht. Das FamG habe die Vorgaben für das Unterbringungsverfahren nach § 70 ff. FGG beachtet (Sachverständigengutachten, Beteiligung des Jugendamtes, Anhörung der Verfahrensbeteiligten).
Im Übrigen habe sich der Beschluss in zutreffender Weise auf die eindeutigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens gestützt. In der Tat erscheine eine offene ortsnahe Unterbringung der Tochter nicht erfolgversprechend. Entsprechende Versuche seien unternommen worden, jedoch nicht erfolgreich gewesen.
Auch der weitere Gang des Beschwerdeverfahrens bestätige die Notwendigkeit einer Unterbringung. Insbesondere das Verhalten beider Eltern im Zusammenhang mit der Verbringung des Kindes zeigten deutlich deren fehlende Einsicht in die besondere Bedürftigkeit ihrer Tochter. Zu nennen seien insbesondere die wiederholten Suizidversuche der Mutter und ihre Absicht, diese auch dem Kind mitzuteilen, was ohne Zweifel zu einer weiteren erheblichen Verunsicherung der Tochter beigetragen habe.
Sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten im Termin sich nunmehr für einen Verbleib der Tochter in einer Einrichtung ausgesprochen, da nur dort der enge erzieherische Rahmen gewährleistet sei. Im Ergebnis musste es daher nach Auffassung des OLG bei der geschlossenen Unterbringung des Kindes verbleiben. Mildere Mittel seien im Hinblick auf die erheblichen Auffälligkeiten des Kindes nicht ersichtlich und hätten in der Vergangenheit nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Vor diesem Hintergrund sei die unbegründete Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007, 5 UF 140/07