Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Beschwerderecht von Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, gegen die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Endentscheidung, mit der die Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB familiengerichtlich genehmigt wird, ist mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO anzufechten und nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 70m Abs. 1 FGG.
2. Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, steht gegen die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes nach § 20 FGG ein Beschwerderecht zu.
Normenkette
ZPO § 621e; FGG §§ 20, 70m Abs. 1; BGB § 1631b
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 43 F 17/07) |
Tenor
1. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter Frau R. D. gegen den Beschluss des AG - FamG - Freiburg vom 30.5.2007 (43 F 17/07) wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Frau D. und Herr D. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes K. Die Eltern von K. leben mittlerweile seit 2006 von einander getrennt. Mit Beschluss des FamG Freiburg vom 29.11.2006 (...) wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge für K. entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet. Als Vormündin ausgewählt und bestellt wurde Frau K.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2007 hatte die Vormündin Frau K. beim FamG Freiburg den Antrag zur Genehmigung der geschlossenen Unterbringung von K. nach § 1631b BGB i.V.m. § 1800 BGB gestellt. Der Grund für den Antrag waren die fortgeschrittenen Verhaltensauffälligkeiten von K. K. hatte bis November 2006 die Hauptschule in M. besucht. Während dieser Zeit des Schulbesuches hat es immer wieder verschiedentlich Inobhutnahmen des Kindes durch das Jugendamt und Aufenthalte in Pflegefamilien gegeben. Insbesondere in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 hatte sich K. in einer Pflegefamilie aufgehalten. Bis November 2006 hatte das Jugendamt sich um ambulante Hilfen für die Eltern von K. bemüht, etwa die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder die Vermittlung von "sozialer Gruppenarbeit für Mädchen" in M. für K. Nachdem diese Hilfen alle gescheitert und K. sich wiederholt um Inobhutnahme an das Jugendamt gewandt hatte, kam K. am 14.12.2006 in eine vollstationäre Hilfe zur Erziehung in das ...-Kinderdorf nach S. Katrin hatte vorher die Hauptschule in M. nicht mehr besucht. Auch die Unterbringung im ...-Kinderdorf scheiterte, nachdem K. wiederholt entwichen war und seit den Weihnachtsferien 2006/2007 nicht mehr zur Schule gegangen ist. Seit dem 6.2.2007 hat sich K. dann in der Inobhutnahmestelle der E. Jugendhilfe in M. aufgehalten. Die Vormündin hält angesichts dieser Entwicklung nun eine geschlossene Unterbringung von K. für erforderlich. K. sei am 15.1.2007 bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. B. vorgestellt worden. In einer Stellungnahme vom 17.1.2007 (As. I, 7-11) habe Frau Dr. B. auch die Unterbringung von K. in einer geschlossenen Einrichtung befürwortet. Die Vormündin hat weiter ausgeführt, dass K. sich an keinerlei Absprachen halte, nicht zur Schule gehe und die Wohngruppe abends verlasse und nachts teilweise erst nach 22:00 Uhr zurückkehre. Seit etwa 3 Jahre rauche K. auch 5 bis 6 Zigaretten täglich und trinke Alkohol. Auch Drogen habe sie konsumiert.
Das FamG Freiburg hatte mit Beschluss vom 26.1.2007 Herrn B. als Verfahrenspfleger bestellt und zugleich die Einholung eines kindespsychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 70e FGG angeordnet. Mit Datum vom 23.3.2007 hat dann die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Freiburg ein Sachverständigengutachten vorgelegt (As. I, 51-121), das auch zur Grundlage des angefochtenen Beschlusses wurde. In seiner Zusammenfassung führte der Sachverständige aus, dass es sich bei K. um ein 13-jähriges Mädchen mit einer beginnenden Störung des Sozialverhaltens handele, die sich in Schuleschwänzen und Sich-nicht-an-Regeln-Halten äußere. Es bestehe die Gefahr einer Verwahrlosung und einer weiteren Akzentuierung der sozialen Auffälligkeiten. K. sei bereits aus verschiedenen Einrichtungen, insbesondere auch aus dem Heim K., mehrmals weggelaufen, es habe mittlerweile die vierte Inobhutnahme des Kindes stattgefunden. Ursächlich und das Störungsbild aufrechterhaltend seien die schwierigen psychosozialen Umstände mit einer von einer Alkoholerkrankung gezeichneten Mutter, die entgegen der eigenen Beteuerung nach wie vor Alkohol konsumiere. In der körperlichen Untersuchung sei auch eine deutliche Adipositas von K. aufgefallen, die einer dringenden Behandlung bedürfe, da sonst eine Gefährdung der Gesundheit bestehe. Eine Wiederherstellung des Kindes im häuslichen Umfeld erscheine dem Sachverständigen nicht erfolgversprechend, da K. sich sehr um die Kindesmutter sorge, die ih...