Leitsatz
Für ein am 7.4.1990 geborenes Kind, dessen Mutter verstorben war, wurde die elterliche Sorge von dem Vater ausgeübt. Das Kind wohnte seither mit weitgehender Zustimmung seines Vaters im Haushalt einer Pflegefamilie. Es nahm den Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch und begehrte die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Hiergegen wandte sich der Vater.
Das AG hat den teilweisen Sorgerechtsentzug für das Unterhaltsverfahren und die Beiordnung einer Ergänzungspflegschaft abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des minderjährigen Kindes.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragstellerin für begründet. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des diesem zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.
Der Antragsgegner sei im Rahmen des von der Antragstellerin anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens verhindert, die elterliche Sorge auszuüben (§ 1693 BGB).
Da der Antragsgegner Gegner des von der Antragstellerin gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruchs sei, stünde er - einerseits als Beklagter und andererseits als gesetzlicher Vertreter des klagenden Kindes - auf beiden Seiten des Rechtsstreits. Diese Situation sei mit der eines entsprechenden Rechtsgeschäfts vergleichbar. Dieser offenkundige Interessenkonflikt schließe bereits von Gesetzes wegen die Vertretungsbefugnis des Antragsgegners aus (BGH NJW 1996, 658). Zur Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung im Unterhaltsprozess als Prozessvoraussetzung gem. § 51 Abs. 1 ZPO bedürfe es deshalb der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Entgegen der Auffassung des AG komme kein partielles Sorgenrechtsentziehungsverfahren, sondern nur ein sich nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB richtendes Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht, für das originär der Rechtspfleger des AG zuständig sei.
Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft scheide nur dann aus, wenn die Unterhaltsklage der Antragstellerin völlig aussichtslos oder gar mutwillig erhoben worden sei.
Es sei streitig, welche rechtliche Konsequenz sich daraus ergäbe, dass der Antragsgegner nunmehr der Antragstellerin die Rückkehr in seinen Haushalt angeboten habe. Eventuell könne er damit das Unterhaltsbestimmungsrecht wirksam mit der Folge ausgeübt haben, dass der Anspruch auf Barunterhalt entfiele. Andererseits habe er den Wechsel der Antragstellerin in den Haushalt der Pflegefamilie hingenommen und auf eine weitere Durchsetzung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet. Ob sich neben der Halbwaisenrente und dem Kindergeld nach den sonstigen Leistungen des Antragsgegners noch ein Barbedarf ergeben könne, bedürfe ggf. im Unterhaltsverfahren der näheren Erörterung.
In dem vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls könnten diese streitigen Fragen nicht geklärt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2007, 3 UF 134/07