Leitsatz

Die Kindeseltern hatten im April 2001 geheiratet. Im Februar 2007 wurde das gemeinsame Kind geboren. Die Trennung der Eltern erfolgte Ende August 2007. Nach der Trennung stellten beide widerstreitende Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Bei warfen sich gegenseitig vor, zur Erziehung ungeeignet zu sein.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat zunächst der Kindesvater Beschwerde und sodann die Kindesmutter Anschlussbeschwerde eingelegt. Beide Eltern verfolgten mit ihren jeweiligen Beschwerden das Ziel weiter, die elterliche Sorge allein übertragen zu bekommen.

Beide Rechtsmittel hatten in der Sache keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG gaben die von den Kindeseltern jeweils gegen die Entscheidung des FamG erhobenen Einwände keine Veranlassung zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das erstinstanzliche Gericht sei zu Recht mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu der Einschätzung gelangt, dass den Kindeseltern das Sorgerecht zu entziehen sei, weil bei jedem von ihnen die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB vorlägen.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen seien beide Eltern aufgrund ihrer jeweiligen Persönlichkeitsstruktur unverschuldet erziehungsungeeignet. Die daraus resultierende Gefährdung insbesondere der seelischen Entwicklung des Kindes habe die Sachverständige nachvollziehbar und anschaulich dargestellt. Das OLG folgte ihrer Einschätzung.

Letztendlich könne dahinstehen, ob die festgestellte Erziehungsungeeignetheit des Kindesvaters ihre Ursache in der von der Sachverständigen zugrunde gelegten schizotypen Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie und wahnhaften Störungen habe. Die Ungeeignetheit zur Erziehung werde jedenfalls durch sein Verhalten ggü. den im Haushalt lebenden Kindern im Allgemeinen sowie durch in dem Haushalt vorgefundenen hygienischen Verhältnisse belegt. Die Schilderungen der Sachverständigen hierzu seien von dem Kindesvater nicht bestritten worden.

Das deutlichste Merkmal der Erziehungsungeeignetheit des Vaters sei die von der Sachverständigen festgestellte und von der Verfahrenspflegerin ebenfalls beschriebene fehlende Bindungsbeziehung des Kindes. Dabei gehe es nicht darum, ob das fehlende Fremdeln des Kindes auf ein falsches Erziehungsverhalten zurückzuführen und dem Kindesvater vorzuwerfen sei, sondern darum, dass ein gesund entwickeltes Kind im Alter von acht bis zwölf Monaten beginnende Bindungen eingehe und diese in dem sog. Fremdeln zum Ausdruck komme.

Die unverschuldete Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter beruhe nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auf der bei ihr vorliegenden Persönlichkeitsstörung in Form einer asthenischen Persönlichkeitsstruktur. Dabei handele es sich frühkindlich erworbene und über dauernde situationsübergreifende Persönlichkeitsmerkmale, die ihrerseits das Ergebnis frühkindlicher Bindungsstörungen seien.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen werde die Kindesmutter aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur auch zukünftig nicht in der Lage sein, dem Kind die erforderliche belastbare Bindung zu bieten.

Das OLG bestätigte daher den erstinstanzlichen Beschluss, wonach die elterliche Sorge beiden Eltern zu entziehen war.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2009, 11 UF 232/08

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