Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder A., B., C., D. und E. sowie zusätzlich für C. die Sorge in Schulangelegenheiten entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen.
Hiergegen wandten sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel führte hinsichtlich der Kinder A. und B. zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Teilentzug der elterlichen Sorge für die Kinder A. und B. für nicht veranlasst. Es sei jedoch die Erteilung einer Weisung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB geboten.
Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen sei eine den Teilentzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls der beiden Kinder nicht gegeben.
In dem eingeholten Gutachten komme die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Kindeseltern ausreichende Bindungen zu allen Kindern hätten und über erzieherische Fähigkeiten verfügten, die eine Grundversorgung sowie die gesundheitliche und schulische Versorgung der Kinder sicherstellten. Andererseits hätten die Eltern große Defizite in ihren kommunikativen Fähigkeiten und Möglichkeiten, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen.
Die Sachverständige habe weiter ausgeführt, dass sich die Überforderungssituation der Eltern stark verändert habe. Der Kindesvater habe seine Einstellung als Altenpfleger verloren. Er sei bereit, in Zukunft nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Beide Eltern hätten der Gutachterin gegenüber die Bereitschaft erklärt, zukünftig wieder Hilfen anzunehmen. Eine Suizidalität der Kindesmutter sei aktuell nicht mehr feststellbar. Wegen dieser grundlegend veränderten Rahmenbedingungen halte die Sachverständige weniger einschneidende Maßnahmen als einen Teilentzug der elterlichen Sorge für vertretbar.
Sie halte es für angezeigt, die Kinder A. und B. in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu lassen, weil sie dabei eine Gefährdung des Wohles dieser beiden Kinder für nicht gegeben erachte.
Das OLG hielt das Gutachten für überzeugend und schloss sich dessen Ergebnis an. Die Sachverständige habe noch einmal nachvollziehbar hervorgehoben, dass die Kindeseltern mit der Erziehung von sechs Kindern in der Vergangenheit überfordert gewesen seien und bei dem derzeitigen Stand der Dinge auch wieder überfordert sein würden. Sie habe allerdings auch daran festgehalten, dass das Wohl von A. und B. bei einer Rückkehr nur dieser beiden Kinder in den elterlichen Haushalt nicht gefährdet sei, wenn ihr Aufenthalt dort von einem noch zu installierenden Helfersystem begleitet werde.
Unter diesen Umständen sei ein Teilentzug der elterlichen Sorge bezüglich A. und B. nicht erforderlich. Zur Abwendung einer zukünftigen Kindeswohlgefährdung sei es aber geboten, den Eltern die Weisung zu erteilen, vorbehaltlos öffentliche Hilfe in Form von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) in Anspruch zu nehmen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Eltern nicht durchgängig in der Lage gewesen seien, solche bereits gewährten Hilfen anzunehmen. Diese seien aber dringend weiter erforderlich, um die bestehenden Erziehungsdefizite der Eltern zum Wohl der Kinder abzubauen und gleichzeitig auch wieder eine tragfähige, bislang nicht gebildete Grundlage für die Rückkehr der Geschwisterkinder zu erarbeiten.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 25.06.2010, 4 UF 117/09