Leitsatz
Der Vater eines nicht ehelichen Kindes hatte beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eingeleitet und in diesem Verfahren später beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Seine Anträge wurden zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Vater auferlegt.
Dieser beantragte zunächst Freistellung der gegen ihn angesetzten Gerichtskosten. Seinem Antrag wurde nicht entsprochen.
Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG führte aus, dass entgegen der Ansicht des Vaters das von ihm eingeleitete Verfahren nicht gerichtskostenfrei sei. Es handele sich vielmehr um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG, da es die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zum Gegenstand habe. Für diese Verfahren würden gemäß § 1 FamGKG Gerichtskosten erhoben. Die vom AG angesetzten Gebühren und Auslagen seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Eine Gebührenfreiheit ergebe sich aus weder ausdrücklich noch der Sache nach aus dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09). Vielmehr habe das BVerfG in seiner Übergangsregelung die Möglichkeit eröffnet, dass ein Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam übertrage. Soweit es um die Anordnung der Alleinsorge gehe, habe es sich ausdrücklich an die Regelung in § 1671 BGB angelehnt und die Bestimmung von § 1672 BGB ergänzt. Die Verfahren nach §§ 1671, 1672 BGB seien Kindschaftssachen i.S.v. § 151 Nr. 1 FamFG, für die Gerichtskosten erhoben würden.
Eine abweichende Beurteilung für das Verfahren nach der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung sei weder für die Begründung der Alleinsorge des Vaters noch für die Begründung der gemeinsamen Sorge gerechtfertigt, zumal auch in diesen Verfahren durch das Familiengericht eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen sei.
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters verstoße der Ansatz von Gebühren gegen Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, verbiete aber nicht, dass wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt werde.
Hier fehle es an einer Gleichheit der Lebenssachverhalte. Bereits dies rechtfertige eine unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2012, 19 WF 276/11