Leitsatz
Das OLG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung der Mutter zur psychologischen Begutachtung eines Kindes ersetzt werden kann.
Sachverhalt
Das FamG hatte die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs des Vaters mit dem Sohn und des von der Mutter begehrten Ausschlusses des Umgangs beschlossen. Nach Hinweis der Sachverständigen darauf, dass für die ihr übertragene Beurteilung auch eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage des Sohnes zum Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erforderlich sei, hat das FamG die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage beschlossen und einen weiteren psychologischen Sachverständigen mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragt.
Die Mutter hat ihre Zustimmung zur Einholung beider Gutachten versagt. Das FamG hat daraufhin die Zustimmung der Mutter zur psychologischen Begutachtung des Sohnes ersetzt und begleitende Maßnahmen angeordnet.
Hiergegen wandte sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, die sie im Wesentlichen darauf stützte, dass dem Beschluss des FamG nicht entnommen werden könne, dass das Kindeswohl gefährdet sei.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch im Ergebnis für nicht begründet. Das AG habe die verweigerte Zustimmung der Mutter zur Einholung der Sachverständigengutachten gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu Recht ersetzt.
Diese Vorschrift gebe dem FamG die Befugnis, zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls notwendige Erklärungen der Eltern zu ersetzen. Die Zustimmung zu einer psychologischen Begutachtung könne zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung auch dann erforderlich sein, wenn - wie hier - Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind nicht stattfinde und geklärte werden müsse, ob dies ohne hinreichenden Grund geschehe. Zum körperlichen, geistigen und seelischen Wohl des Kindes gehöre in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, also auch mit dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebe.
Der Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Einholung der vom AG angeordneten Gutachten stehe auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren gegen den Vater eingeleitet worden sei, in dessen Rahmen ebenfalls ein psychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Sohnes zu sexuellen Übergriffen erstellt werden solle. Es handele sich letztendlich um unterschiedliche Begutachtungen. Ein im Strafverfahren erstelltes Gutachten könne im vorliegenden Umgangsverfahren nicht uneingeschränkt verwendet werden. Insoweit sei auch zu beachten, dass das Kindeswohl durch eine psychologische Begutachtung regelmäßig nicht durchgreifend beeinträchtigt werde (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 521 f.).
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.10.2007, 10 UF 183/07