Leitsatz
Der im Januar 2005 geborene Sohn war außerhalb einer Ehe der allein sorgeberechtigten Kindesmutter geboren. Der Kindesvater hatte die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22.3.2005 anerkannt.
Auf Veranlassung des Kreisjugendamtes war das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. In dem durch eine Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29.5.2007 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hatte das FamG der Kindesmutter die elterliche Sorge für ihren Sohn entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, aus deren Sicht Gründe für die vom Gericht getroffene Entscheidung nicht vorlagen. Im Übrigen sei die Entscheidung geprägt von subjektiv begründeten Vorbehalten gegen sie und beruhe auf subjektiv gefärbten Beschreibungen von Drittpersonen. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten hielt die Kindesmutter für nicht verwertbar, da es zu ihr lediglich telefonische Kontakte gegeben hatte.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dies auf der Grundlage eines beanstandungsfrei geführten Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen sei, der Kindesmutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für ihren Sohn insgesamt zu entziehen und die Vormundschaft des Kreisjugendamtes anzuordnen.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Kreisjugendamtes und der Verfahrenspflegerin sei es zur Abwendung einer weiteren Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohles des Kindes erforderlich, der Kindesmutter die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen. Sie sei unverschuldet unfähig, emotionale Beziehungen zu ihrem Sohn aufzubauen und ihn in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung altersgemäß zu versorgen und zu fördern.
Dass sich das erstinstanzliche Gericht zur Gewinnung der diesbezüglichen Erkenntnisse auf die Schilderungen der mit dem Kind befassten Personen, insbesondere der Pflegeeltern und der Mitarbeiter der Kindertagesstätte, gestützt habe, trage dem das Verfahren prägenden Grundsatz der Amtsermittlung in gebotenem Maße Rechnung. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse könnten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht etwa als bloße "subjektiv gefärbte Beschreibungen von Drittpersonen" angesehen werden und seien zu Recht in die Entscheidungsfindung eingeflossen.
Das FamG habe die von Amts wegen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend gewürdigt und habe zu Recht ausschlaggebendes Gewicht für den Sorgerechtsentzug der emotionalen Bindungslosigkeit zwischen Mutter und Sohn beigemessen. Die aus anderen Verfahren als sachkundig bekannte Sachverständige sei in ihrem ausführlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass alle vorliegenden Erkenntnisse auf eine tief greifende Beziehungs- und Bindungsstörung der Kindesmutter zurückzuführen seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung einhergehe.
Dass die Sachverständige die Kindesmutter in diese Untersuchung nicht mit einbezogen habe, rechtfertige es nicht, das Gutachten als unverwertbar anzusehen. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter selbst die von ihr erbetene Mitwirkung verweigert und dies der Sachverständigen ggü. auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Die Feststellung des FamG, dass sich die Sachverständige auch anlässlich der Telefonate mit der Kindesmutter einen Eindruck habe verschaffen können, begegne keinen Bedenken. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe daher keine Veranlassung.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.06.2008, 9 UF 32/08