Leitsatz
Der alleinsorgeberechtigten drogenabhängigen Mutter eines im Jahre 2006 geborenen Kindes war das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten sowie das Recht auf Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und der Vermögenssorge entzogen worden. Ferner hatte das AG das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes, die die Auffassung vertrat, dass mildere Mittel als die Entziehung der genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge in Betracht kämen. Sie sei nunmehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit und auch mit einem Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern einverstanden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG hielt die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB für gegeben. Nach den nachvollziehbaren Feststellung des Familiengerichts stelle ein Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter - zumindest derzeit - eine akute Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes dar. Die Mutter sei aufgrund ihrer aktuell bestehenden Drogenproblematik nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung von dem Kind abzuwenden.
Alleine die mit der Beschwerde erklärte Zustimmung der Kindesmutter zur Fremdunterbringung des Kindes in der Pflegestelle stelle kein geeignetes milderes Mittel zur Beseitigung der bestehenden Gefährdung für das Kind i.S.v. § 1666a BGB dar. Die bestehende akute Gefährdung setze sich auch nach der Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung vielmehr in der jederzeitigen Widerruflichkeit ihrer Zustimmung fort (vgl. dazu auch: OLG Hamm, ZKJ 2011, 303 ff.).
Der Widerruf der Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung hätte zur Folge, dass das Kind unverzüglich an die Mutter herausgegeben werden müsste. Dadurch könnte sich die derzeit bestehende Gefährdung für das Kind im Haushalt der Mutter jederzeit wiederholen.
Im Übrigen sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine Einsichtsfähigkeit der Mutter in die Fremdunterbringung des Kindes gegeben sei. Es beständen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der Mutter in absehbarer Zeit gelingen werde, ihre Erziehungsfähigkeit, die im Wesentlichen durch ihren Drogenkonsum beeinträchtigt werde, wieder herzustellen. Sie habe vor dem erstinstanzlichen Gericht wörtlich erklärt, sie wolle selbst entscheiden, was sie in Zukunft machen werde und wolle sich dabei von niemandem "hereinreden" lassen.
Unter den genannten Umständen erscheine die mit der Beschwerde erklärte Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung des Kindes nicht als geeignetes Mittel zur Abwendung der bestehenden Gefährdung für das Kind.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2012, II-9 UF 57/12