Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Keine Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls bei Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zu dessen Fremdunterbringung bei Gefahr eines Widerrufs der Zustimmung
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des eigenen Kindes ist nicht geeignet, eine in seinem Haushalt bestehende Gefährdung für das kindliche Wohl abzuwenden, wenn die akute und gegenwärtige Gefahr eines jederzeitigen Widerrufs seiner Zustimmung zur Fremdunterbringung besteht.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a
Verfahrensgang
AG Minden (Beschluss vom 30.01.2012; Aktenzeichen 33 F 321/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.1.2012 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des am 14.8.2006 geborenen Kindes C. Sie ist mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern von C nicht abgegeben. Beide Eltern sind drogenabhängig. Die Drogenproblematik der Mutter bestand schon vor der Geburt des Kindes.
Aufgrund der Drogenproblematik seiner Eltern ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Herausnahme des Kindes aus der Familie gekommen: Im Oktober 2010 wechselte C aufgrund eines akuten Drogenkonsums ihrer Mutter vorübergehend in den Haushalt ihrer Tante. Nach einer gemeinsamen Drogentherapie ihrer Eltern kehrte sie im März 2011 in den Haushalt der Mutter im Umfeld einer Mutter-Kind-Einrichtung zurück. Im August 2011 wurde C in Obhut genommen, nachdem es mehrfach zu Rückfällen aufgrund des Drogenkonsums der Mutter gekommen war und diese - ohne Absprache mit dem Jugendamt - die Mutter-Kind-Einrichtung verlassen hatte. Nach einer erneuten Rückkehr von C in den Haushalt der Mutter im September 2011 wurde der Mutter Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Zurverfügungstellung einer sozialpädagogischen Familienhilfe angeboten. Im Dezember 2011 wurde das Kind erneut in Obhut genommen, nachdem seine Mutter wegen Drogenkonsums zur Entgiftung in das Krankenhaus in M aufgenommen worden war. Seit dem lebt C in einer Bereitschaftspflegefamilie.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG - Familiengericht - nach Anhörung der beteiligten Eltern und des Kindes - auf Anregung des Jugendamtes und mit Zustimmung des Verfahrensbeistands - der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten, das Recht auf Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge entzogen. Es hat das Jugendamt der Stadt N als Ergänzungspfleger bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung für die vom Familiengericht getroffene Maßnahme wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes. Sie ist der Ansicht, dass mildere Mittel als die Entziehung der im angefochtenen Beschluss genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge in Betracht kämen. Dazu behauptet sie, sie sei nunmehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit. Sie sei auch mit einem Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern einverstanden.
Der Senat hat das das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28.3.2012 zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf die darin aufgeführte Begründung angekündigt, nach Ablauf einer Stellungnahmefrist bis zum 26.4.2012 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat dem keine begründeten Einwendungen entgegengesetzt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung - auf die Bezug genommen wird - der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten, das Recht auf Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge für das betroffene minderjährige Kind C entzogen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Argumente rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB liegen vor. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Familiengerichts stellt ein Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter - zumindest derzeit - eine akute Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes dar. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer aktuell bestehenden Drogenproblematik derzeit auch nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung von dem Kind abzuwenden. Diese - vom Familiengericht zu Recht getroffenen - Feststellungen werden von der Mutter mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Alleine die mit der Beschwerde erklärte Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung des Kindes in der Pflegestelle s...