Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer 4 1/2-jährigen gemeinsamen Tochter. Der Antragsteller wandte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf die Mutter übertragen worden war.
Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es jedenfalls zurzeit dem Wohl des Kindes am besten entspreche, wenn es seinen ständigen Aufenthalt bei der Mutter nehme.
Die Beendigung des bislang von den Eltern praktizierten Wechselmodells erscheine angebracht, da die Tochter in ca. 1 1/2 Jahren 6 Jahre alt und eingeschult werde und es sinnvoll erscheine, das Wechselmodell geraume Zeit vor der Einschulung zu beenden, damit das Kind nicht zwei einschneidende Veränderungen seiner Lebensumstände gleichzeitig verarbeiten müsse.
Die Sachverständige habe ausführlich dargelegt, dass beide Eltern in gleicher Weise erziehungsfähig seien und zu beiden Eltern eine gute Bindung des Kindes bestehe und auch das Kind keinerlei Präferenzen zeige. Grundsätzlich seien beide Eltern in der Lage, die schulische Entwicklung des Kindes angemessen zu fördern. Gleichwohl gebe es Gesichtspunkte, die entscheidend für einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sprächen.
Anders als der Vater sei sie nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen, da sie nach der Geburt des zweiten Kindes jedenfalls zunächst zu Hause bleiben werde, während der Vater während seiner Kernarbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr das Kind fremd betreuen lassen müsse.
Auch die Befürchtung des Vaters, die Mutter werde wegen auswärtiger Engagements ihres Partners häufig umziehen müssen, habe sich jedenfalls zurzeit nicht konkretisiert, nachdem der Partner ein längerfristiges Engagement angenommen habe.
Hinzukomme, dass auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die gemeinsame Tochter der Parteien bereits eine Bindung zu ihrer kleinen Halbschwester aufgebaut habe, mit der sie bei einem Aufenthalt bei ihrer Mutter aufwachsen könne.
Hinsichtlich der vom Vater beklagten mangelnden Bindungstoleranz der Mutter müsse die weitere Entwicklung abgewartet werden, da vielfach die unklare Lage bis zu einer endgültigen Entscheidung zu Verunsicherungen bei den Eltern führe und hierdurch mancherlei Missverständnisse entständen, zu denen es nicht mehr komme, wenn klare Verhältnisse geschaffen worden seien. Im Übrigen habe die Sachverständige nach eingehenden Untersuchungen keine Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter, dasselbe treffe auch für den Vater zu.
Zudem spreche die Tatsache, dass die Mutter das umfangreiche Umgangsrecht des Vaters in der Vergangenheit akzeptiert habe, eher für eine gute Bindungstoleranz.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, 4 UF 114/09