Leitsatz
Aus der Beziehung nicht miteinander verheirateter Eltern war im Juni 1995 eine Tochter hervorgegangen. Die Eltern lebten seit dem Jahre 1998 voneinander getrennt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung hatten sie nicht abgegeben. Die Kindesmutter allein war Inhaberin der elterlichen Sorge.
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Haushalt der Großeltern väterlicherseits lebte die Tochter seit 2002/2003 im Haushalt ihrer Mutter. Dort lebte auch ihr Halbbruder.
Während eines Krankenhausaufenthalts der Mutter im Mai 2009 entschloss sich die Tochter, nicht mehr bei ihrer Mutter, sondern zukünftig in dem Haushalt ihres Vaters leben zu wollen. Die Mutter hat den Wunsch ihrer Tochter zunächst akzeptiert und der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater zugestimmt.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die Tochter zwischenzeitlich in ihren Haushalt zurückkehren wolle. Aufgrund dessen könne sie an ihrer Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht festgehalten werden.
Ihr Rechtsmittel führte zur Aufhebung des zugunsten des Vaters ergangenen Sorgerechtsbeschlusses mit der Folge, dass die elterliche Sorge für die Tochter wieder alleine von der Mutter ausgeübt wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung beruhe - zum damaligen Zeitpunkt sachlich zutreffend - auf § 1672 Abs. 1 BGB. Danach könne die nach § 1626a Abs. 2 BGB alleine sorgeberechtigte Mutter einer Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen davon auf den Kindesvater allein zustimmen. Einem darauf gestützten Antrag des Kindesvaters sei stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes diene.
Nachdem sich die Mutter im Ergebnis des - am 23. Juli 2009 tatsächlich umgesetzten - Wunsches der Tochter nach Rückkehr in den mütterlichen Haushalt jetzt nicht mehr an ihrer seinerzeit erteilten Zustimmung festhalten lassen wolle, fehle es inzwischen schon an dieser formalen Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf den Vater nach § 1672 Abs. 1 BGB.
Tatsächlich sei die Mutter an die einmal erteilte Zustimmung nicht gebunden, sie könne sie bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei widerrufen (vgl. Bauer in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1672 Rz. 14; BGH NJW-FER 2000, 278).
Auch in der Sache selbst kam das OLG zu dem Ergebnis, dass diese Entscheidung dem Wohl des Kindes diene oder jedenfalls nicht entgegenstehe.
Danach sei das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter wieder herzustellen und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.11.2009, 9 UF 94/09