Leitsatz
Eltern zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Töchter stritten sich um die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter übertragen. Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter zu übertragen war, da sie diejenige sei, die die Kinder besser fördern könne und im Übrigen besser in der Lage sei, die Beziehungen der Kinder zum Vater nicht nur zu dulden, sondern ebenfalls zu fördern.
Soweit der Vater die Auffassung vertrete, zu ihm bestehe "naturgemäß eine intensivere Beziehung", weil er seit Anfang 2001 bis zur Trennung im Jahre 2007 zu Hause geblieben sei, während die Mutter vollschichtig gearbeitet habe, könne dem nicht gefolgt werden.
Zwar erfordere der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung ein Mindestmaß an zeitlicher Zuwendung. Jedoch erfolge der Aufbau sicherer emotionaler Beziehungen - hierauf habe auch die Sachverständige zu Recht hingewiesen - aufgrund "qualitativer Merkmale in der Eltern-Kind-Interaktion, insbesondere der allgemeinen Sensitivität eines Elternteils in der Betreuung des Kindes".
Der Kindesmutter sei es trotz ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gelungen, eine enge und vertrauensvolle emotionale Bindung zu beiden Kindern aufzubauen, was zur Folge habe, dass die Kinder selbst keine Präferenz zu einem Elternteil gezeigt hätten.
Auch der von dem Vater angeführte Gesichtspunkt der Kontinuität der Fortdauer der Betreuung durch ihn im gewohnten sozialen Umfeld spiele keine entscheidende Rolle mehr.
Die Kinder würden bis nachmittags im Kindergarten, Schule und Kindertagesstätte betreut. Beide Eltern seien wieder vollschichtig erwerbstätig. Beide wollten das gewohnte soziale Umfeld nicht ändern.
Aus diesem Grunde habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht mit der Sachverständigen die Erziehungskompetenz, der Förderkompetenz als Teil der Erziehungskompetenz sowie der Bindungstoleranz das maßgebende Gewicht für die Entscheidung beigemessen.
Die Erziehungskompetenz sei bei beiden Eltern grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Allerdings habe die Sachverständige aufseiten der Mutter die bessere Förderkompetenz festgestellt. Der Kindesvater vertrete die Auffassung, die Förderung der Kinder habe vornehmlich im Kindergarten und in der Schule zu erfolgen. Er verkenne mit dieser Auffassung die Leistungsfähigkeit von Kindergärten und Schulen sowie die Verantwortung der Eltern auch für alle anderen Lebensbereiche.
Zu Recht habe die Sachverständige bei der Kindesmutter auch die stärkere Bindungstoleranz festgestellt, die von großer Bedeutung für die weitere, gute emotionale Entwicklung der Kinder zu dem Vater sei. Seine mangelhafte Bindungstoleranz zeige sich auch daran, dass er ggü. einer Jugendamtsmitarbeiterin geäußert habe, es wäre ihm am Liebsten, wenn sich die Mutter aus dem Leben der Kinder verabschieden würde.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht kam auch das OLG zu der Überzeugung, dass die Mutter die Kinder besser fördern könne und besser in der Lage sei, ihre Beziehungen zum Vater nicht nur zu dulden, sondern zu fördern.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2009, 4 UF 7/09