Leitsatz
Nicht verheiratete Eltern stritten sich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren im Jahre 2007 geborenen Sohn. Der Antragsteller hatte die Vaterschaft noch vor der Geburt des Kindes anerkannt. Die Eltern hatte eine Sorgeerklärung abgegeben.
Die Eltern hatten stets in getrennten Haushalten gelebt. In dem Haushalt der Mutter lebte noch deren im Jahre 1991 geborene Tochter aus einer anderen Verbindung.
Im April 2008 beantragte der Vater, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Er sei aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit zeitlich flexibel und könne sich ausreichend um das Kind kümmern. Anders verhalte es sich bei der Mutter, die beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Sohn zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe zu geben. Dies halte er für schädlich. Solange ein Elternteil, hier er als Vater, für die Betreuung zur Verfügung stehe, solle das Kind nicht in eine Fremdbetreuung gegeben werden.
Auf Antrag der Mutter hat das AG ihr durch einstweilige Anordnung die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Betreuung des Kindes in einer Tagespflege alleine übertragen. Im Übrigen hat es durch den angefochtenen Beschluss vom 2.12.2008 die einstweilige Anordnung aufrechterhalten und unter Abweisung des Antrages des Vaters der Mutter das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Sohnes übertragen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG führte die nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmende Kindeswohlprüfung zu dem Ergebnis, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen war.
Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen sei, seien der Wille des Kindes, die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandener Geschwister, der Förderungsgrundsatz und der Kontinuitätsgrundsatz zu berücksichtigen.
Nach der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung und Einholung von schriftlichen Stellungnahmen des beteiligten Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin sowie nach Anhörung der Eltern und der Verfahrenspflegerin sei das OLG zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspreche, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübe.
Das Kind habe starke Bindungen an beide Elternteile. Beide Elternteile könnten ihm ein intaktes Wohnfeld bieten und gehen gleichermaßen liebevoll mit ihm um.
Beide Eltern seien berufstätig, wonach bei dem Kindesvater schon zweifelhaft sei, ob er Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit uneingeschränkt miteinander in Einklang bringen könne, weil sich sein Büro in der eigenen Wohnung befinde.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fremdbetreuung eines Kindes von etwa eineinhalb Jahren während der Ausübung der Berufstätigkeit der Eltern dem Kindeswohl abträglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass der gemeinsame Sohn eine Fremdbetreuung nicht verkraften könne, seien nicht gegeben. Die Verfahrenspflegerin habe ihn als ausgeglichenes und fröhliches Kind beschrieben, das allein infolge der von der Mutter beabsichtigten Fremdbetreuung nicht gefährdet wäre.
Der Umstand, dass der Sohn seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter mit verschiedenen Betreuungspersonen in Kontakt getreten sei, begründe ebenfalls keinen Vorrang des Vaters.
Eine eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sie ihrer 17-jährigen Tochter auf deren Wunsch bestimmte Aufgaben bei der Betreuung und Versorgung des Sohnes überlasse. Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter diesen Aufgaben nicht gewachsen sei, beständen nicht.
Schließlich sei auch eine verminderte Bindungstoleranz der Mutter im Vergleich zum Vater nicht zu erkennen. Dass sie kurzzeitig den Umgang des Vaters mit dem Sohn auf ein Minimum habe reduzieren wollen, habe sie nachvollziehbar mit Angst, der Vater könne den Sohn ganz bei sich behalten wollen, begründet. Im Übrigen habe sie dem Vater durchgängig Kontakte mit dem Sohn ermöglicht.
Der Kontinuitätsgrundsatz spreche entscheidend dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn auf die Mutter zu übertragen. Das Kind habe seit seiner Geburt durchgehend bei ihr gelebt. Die Aufrechterhalten der bestehenden Situation entspreche auch nach Auffassung des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin dem Wohl desKindes.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.03.2009, 10 UF 204/08