Leitsatz

Die Parteien sind Eltern von drei in den Jahren 1994, 1995 und 1999 geborenen minderjährigen Kindern.

Alle drei Kinder besitzen die deutsche und die spanische Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater ist Deutscher, die Kindesmutter spanische Staatsangehörige. Nur wenige Monate nach der Eheschließung der Parteien im Jahre 1999 wollte die Ehefrau sich (erneut) von dem Ehemann trennen und mit den gemeinsamen Kindern nach Spanien ziehen. Da der Ehemann dem Umzug der Kinder nach Spanien widersprach, stellte die Ehefrau im März 2000 bei dem AG - FamG - den Antrag, ihr das Sorgerecht zu übertragen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 17.8.2000 nach Anhörung der Eltern und der beiden älteren Kinder entsprochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wurde mit Beschluss des OLG vom 22.3.2001 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Ehemannes führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und zur Zurückverweisung des Verfahrens. Der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts wurde nicht aufgehoben. Das BVerfG sah in seiner Entscheidung (FamRZ 2004, 1015) den Vater durch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und des OLG in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, da nicht hinreichend geprüft worden sei, ob es neben der strittigen Frage des Aufenthaltes der Kinder auch in anderen Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmaß an Übereinstimmung und einer hinreichend tragfähigen sozialen Beziehung fehle.

Das OLG hat daraufhin die beiden älteren Kinder und die Eltern am 11.7.2005 erneut angehört und eine weitere Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt. Ferner wurde ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage der Sorgerechtsregelung angeordnet und erstellt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Zurückverweisung der Sache kam das OLG erneut zu dem Ergebnis, die Beschwerde sei zurückzuweisen, da das erstinstanzliche Gericht zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge für die drei Kinder aufgehoben und das Sorgerecht auf die Mutter übertragen habe. Diese Regelung entspreche dem Kindeswohl, das oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung sei, am besten.

Die Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedeute nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils einzuräumen sei. Ebenso wenig bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung sei (BVerfG vom 18.12.2003, abgedruckt in FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 1999, 1646; FamRZ 2005, 1167).

Nach der Entscheidung des BVerfG im vorliegenden Verfahren gebiete es das jedem Elternteil gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zustehende Elternrecht jedoch, die gemeinsame elterliche Sorge nur dann aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen, wenn auf andere Weise dem Kindeswohl nicht Rechnung getragen werden könne. Es sei daher stets zu prüfen, ob dem Kindeswohl nicht durch Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil Genüge getan werden könne. Gleichzeitig führe das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erfordere sowie ein am Kindeswohl ausgerichtetes Mindestmaß an Übereinstimmung.

Im vorliegenden Fall bestehe zwischen den Eltern zwar insoweit Übereinstimmung, als beide auf Förderung und Unterstützung beider Kinder bedacht seien und beide akzeptierten, dass der andere Elternteil als wichtige Bezugsperson erhalten bleiben müsse.

Über die Ausgestaltung dieser Ziele herrsche fortwährender Streit, der sich belastend auf die Kinder auswirke. Die Eltern hätten sehr unterschiedliche Erziehungsansätze und seien nicht in der Lage, in angemessener Weise lösungsorientiert im Interesse der Kinder miteinander zu kommunizieren. Auch in Fragen, in denen im Grundsatz Einigkeit bestehe, komme es immer wieder zu aufreibenden Streitigkeiten, die nach Auffassung des OLG und dem von den Eltern im Rahmen der Anhörung gewonnen Eindruck auf einer langjährig eingeübten Art der Gesprächsführung miteinander beruhten.

Dieser Eindruck werde durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt. Dieser führe aus, dass zwischen den Eltern mittlerweile sozusagen reflexartig entsprechende Reiz-Reaktions-Muster abliefen, die nicht nur eine erhebliche Kommunikationsstörung zwischen beiden zur Folge hätten, sondern in einem ganz erheblichen Ausmaß mit bedingten, dass es zwischen ihnen schnell zu Streit und lautstarken Auseinandersetzungen komme.

Die Kinder gerieten hierdurch in das Spannungsfeld zwischen den Eltern und würden hierdurch belastet. Da die Eltern in Erziehungsfragen teilweise sehr unterschiedlicher Ansicht seien, sei es im Interesse der Kinder notwendig, dass die Eltern unter Einbeziehung der Kinder in konstruktiven Gesprächen gemeinsame Lösungen erarbeiteten. Hierzu seien sie jedoch nach der Überzeugung des OLG in keinem Te...

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