Leitsatz

Die Eltern eines am 3.6.1997 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet. Mit Beschluss des AG vom 21.12.2001 war das Umgangsrecht des Kindesvaters in der Weise geregelt worden, dass er berechtigt war, Umgang mit seinem Sohn an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr auszuüben. Diese Umgangsregelung wurde nie praktiziert.

Die Kindesmutter beantragte, in Abänderung des Beschlusses aus dem Monat Dezember 2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden solle. Im Rahmen einer familientherapeutischen Beratung kam es in der Folgezeit zu mehreren Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn in einer Erziehungsberatungsstelle.

Von dort wurde gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht berichtet, dass der Sohn zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein sei er zunächst ablehnend, lasse sich dann jedoch auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für das Kind immer noch sehr wichtig. Dies werde auch daraus deutlich, dass er bekundet habe, mit seinem Vater nicht alleine weggehen zu wollen. Der Umgang müsse daher auch weiterhin begleiteter Form durchgeführt werden, der Sohn benötige nach wie vor den Schutz der Beratungsstelle.

Anlässlich seiner Anhörung erklärte der Sohn sich damit einverstanden, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt. Ferner hat es angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn weiterhin zunächst in begleiteter Form alle 6 Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Erziehungsberatungsstelle stattfinden solle.

Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde insoweit ein, als er sich gegen die Anordnung eines begleiteten Umgangsrechts wehrte. Auch das Jugendamt wandte sich gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Anordnung eines Umgangsrechts in begleiteter Form.

Die Einlegung des Rechtsmittels des Jugendamtes erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist in Form einer Anschließung an das Rechtsmittel des Kindesvaters.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Eine Anschließung des Jugendamtes an das Rechtsmittel des Kindesvaters nach Ablauf der Beschwerdefrist hielt das OLG unter Hinweis auf § 621e ZPO für nicht zulässig. Dort sei nicht geregelt, jedoch allgemein anerkannt, dass sich der Beschwerdegegner nach Verstreichen der Beschwerdefrist der Beschwerde anschließen könne (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH v. 3.10.1984 - IVb ZB 42/82, MDR 1985, 217 = FamRZ 1985, 59, 60).

§§ 524 und 567 Abs. 3 ZPO enthielten einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sinngemäß auch auf die Beschwerde nach § 621e ZPO anzuwenden sei. Die Anschließung sei danach nicht zulässig, da die Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten.

Die Einschaltung eines Umgangspflegers sei gerechtfertigt. Es sei erforderlich, die verantwortliche Zuständigkeit entsprechend dem erstinstanzlichen Beschluss bei dem Umgangspfleger zu belassen. Ohne Hilfe Dritter sei zu befürchten, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitere. Erforderliche Hilfe könne ihnen am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen für den Fall bestellt werde, dass einem Elternteil keine Kooperation gelinge.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses hielt das OLG für begründet. Im stehe gem. § 1684 Abs. 1 2. HS BGB ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn zu, nachdem mehrfach Umgangskontakte in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden hätten.

Im Hinblick auf die Stellungnahmen der Parteien, des Kindes, des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle sei davon auszugehen, dass der Umgang mit seinem Vater dem Sohn nicht schade, sondern nütze.

Ihm solle der Vater als leibliche Bezugsperson erhalten bleiben, falls der Mutter etwas zustoße. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind habe nach § 1684 Abs. 1 1. HS BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht bestehe vorrangig im Kindesinteresse. Dem Kind solle ermöglicht werden, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Kind benötige zum Aufbau einer gesunden Entwicklung beide Elternteile als Identifikationspersonen, somit auch den Vater als männliche Bezugsperson.

Eine Einschränkung des Umgangsrechts gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB komme nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen schade ein begleiteter Umgang dem Kindeswohl nicht.

Im Hinblick auf das Konfliktpotential der Kindeseltern komme nur ein unterstützter Umgang in Betracht, dessen Ziel es sei, eine Optimier...

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